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Artikel 2 - Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)

G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen




§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen."


§ 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister."


Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), geändert durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.

b)
Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig."

2.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend."


Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,".

2.
§ 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,".


§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister,

2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister".


In § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.


Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Antrag auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen

Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt oder des Todes eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen Standesamt zu übersenden."

2.
In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „eidesstattliche Versicherungen" durch die Wörter „Versicherungen an Eides statt" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „§ 34" durch die Angabe „§§ 34, 34a" und die Wörter „§ 2258a des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
Auflassungen entgegennehmen und

3.
Versicherungen an Eides statt abnehmen."


§ 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zählkarten werden von den Standesämtern und in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstandsgesetzes von den dort genannten Stellen ausgefüllt."

2.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personenstandsbücher" durch das Wort „Personenstandsregister" ersetzt.


Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „bei der amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen" gestrichen und die Angabe „§§ 2258a" durch die Angabe „§§ 2259" ersetzt.

2.
In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2258a" durch die Angabe „§§ 2259" ersetzt.

3.
In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.


Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1.
§ 34 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten

(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Notars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen Auswirkungen, so hat der Notar das zuständige Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Berlin schriftlich zu benachrichtigen.

(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den Erbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in dessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sonstige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklärungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit."

3.
In § 58 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetzblatt I S. 1125)" gestrichen.


In § 79 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 91 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „an den Standesbeamten" durch die Wörter „an das Standesamt" ersetzt.


In § 5 Abs. 1 Satz 4 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) wird das Wort „Personenstandsbücher" durch das Wort „Personenstandsregister" ersetzt.


Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1.
§ 48 wird wie folgt gefasst:

„§ 48

Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen."

2.
Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:

„§ 64c

Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorgeberechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt worden, so teilt das Standesamt dies dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständigen Familiengericht mit."

3.
Dem § 73 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig:

1.
wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat;

2.
wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört;

3.
wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Amtsgericht.

(5) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangen."

4.
Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b eingefügt:

„§ 82a

(1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe des Testaments ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung genommene Testament ein Hinterlegungsschein erteilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(4) Über jedes in Verwahrung genommene Testament ist das für den Geburtsort des Erblassers zuständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zu richten. Bei den Standesämtern und beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers, so teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungspflichten der Standesämter bestimmen sich nach dem Personenstandsgesetz.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für ein gemeinschaftliches Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden ist, wenn es nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält, die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehegatten eingetretenen Erbfall beziehen.

(6) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art und Umfang der Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse sowie über die Löschung der in den Testamentsverzeichnissen gespeicherten Daten zu erlassen. Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten ist auf das für das Wiederauffinden der letztwilligen Verfügung Unerlässliche zu beschränken. Der das Testamentsverzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifizierungsdaten des Erblassers, die Art der letztwilligen Verfügung sowie das Datum der Inverwahrnahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Löschung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spätestens nach 30 Jahren zu löschen.

(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektronisch erteilt und eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.

(8) Die Landesregierungen können Ermächtigungen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 82b

(1) § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 82a gelten entsprechend für die amtliche Verwahrung von Erbverträgen. Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Vertragsschließenden ausgehändigt werden.

(2) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, sowie für gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist, gilt § 82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Fällen obliegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklärungen beurkundet hat."


In § 127 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter „des Standesbeamten" durch die Wörter „des Standesamts" ersetzt.


Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert:

 
a)
In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.

b)
Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:

„Drittes Kapitel Angleichung

Artikel 47 Vor- und Familiennamen

(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt

1.
aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,

2.
bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,

3.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,

4.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,

5.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.

Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.

(3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden."


Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst: „§ 1312 Trauung".

b)
Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b werden gestrichen.

c)
Die Angabe zu § 2277 wird wie folgt gefasst: „§ 2277 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst:

„§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung".

2.
In § 1309 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Standesbeamte" durch die Wörter „das Standesamt" ersetzt.

3.
§ 1310 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Heiratsbuch" durch das Wort „Eheregister" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „in das Heiratsbuch oder in das Familienbuch" durch die Wörter „in das Eheregister" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Geburtenbuch" durch das Wort „Geburtenregister" ersetzt.

4.
§ 1312 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma sowie das Wort „Eintragung" gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
In § 1315 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern „frühere Ehe" die Wörter „oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.

6.
In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 Satz 1, § 1617b Abs. 2 Satz 2, § 1617c Abs. 1 Satz 3 und § 1618 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.

7.
Dem § 1493 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Vormundschaftsgericht die Anmeldung mit."

8.
In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstands-buch" durch das Wort „Personenstandsregister" ersetzt.

9.
§ 1617 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeamten" durch die Wörter „dem Standesamt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Personenstands-buch" durch das Wort „Personenstandsregister" ersetzt.

10.
(aufgehoben)

11.
In § 2248 wird die Angabe „§§ 2258a, 2258b" durch die Angabe „§§ 73, 82a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

12.
§ 2249 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „oder des Gutsvorstehers" gestrichen.

13.
Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben.

14.
§ 2300 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „die amtliche Verwahrung und" gestrichen und die Angabe „§§ 2258a" durch die Angabe „§§ 2259" ersetzt.

(17) Familienrechtsänderungsgesetz

In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden nach dem Wort „geschlossen" die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft begründet" und nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „oder die Begründung der Lebenspartnerschaft" eingefügt.


Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen."

c)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

2.
§ 3 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartnerschaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist."

3.
In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde" durch die Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Standesamt" ersetzt.

4.
Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:

„§ 22 Abgabe von Vorgängen

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Landesrecht für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an das Standesamt abzugeben, das nach § 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig gewesen wäre. Sind danach mehrere Standesämter zuständig, so sind die Unterlagen an das Standesamt, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, abzugeben; haben die Lebenspartner keinen gemeinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbleiben auch danach noch mehrere Zuständigkeiten, so ist die abgebende Behörde bei der Wahl unter den zuständigen Standesämtern frei. Der Standesbeamte des danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspartnerschaftsregister einzutragen."

5.
Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt:

„Abschnitt 6 Länderöffnungsklausel

§ 23 Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten

(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am 1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind, und bestehende Regelungen für die Beurkundung und Dokumentation solcher Erklärungen bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet insoweit keine Anwendung. Durch die landesrechtliche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkundungen fortlaufend dokumentiert werden und Mitteilungspflichten, die das Personenstandsgesetz voraussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen nach Maßgabe von § 22 entfällt.

(2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezember 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind. Das Personenstandsgesetz findet nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist jedoch sicherzustellen, dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung angefallen sind.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsgesetz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Weitere zu regeln."


Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sterbebuch" durch das Wort „Sterberegister" ersetzt.

2.
In § 22a wird jeweils das Wort „Sterbebuche" durch das Wort „Sterberegister" ersetzt.


§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird durch folgende Buchstaben c und d ersetzt:

 
„c)
ein bisheriger Elternteil oder

d)
das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;".


In § 169 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird das Wort „Personenstandsbüchern" durch das Wort „Personenstandsregistern" ersetzt.


§ 298 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„3.
eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Standesamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes ausweisendes Personenstandsregister nicht führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vorliegt."


Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 52a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen."

2.
In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 29b des Personenstandsgesetzes)" durch die Angabe „(§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes)" ersetzt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 2 PStRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 4 Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1188

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 2 PStRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PStRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 PStRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 24.05.2007)
... Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.  ... 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung ...
 
Zitat in folgenden Normen

AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
§ 4 AZRG Übermittlungssperren (vom 01.11.2022)
... des Schutzes gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeht, die Verarbeitung ...

Bundesmeldegesetz (BMG)
Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 53 BMG Zeugenschutz (vom 01.05.2022)
... des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Regelungen zu ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
V. v. 28.12.2007 BGBl. I S. 3283
Eingangsformel 3. KindUVVuaÄndV
... (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) und des § 79a der Kostenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 51 FGG-RG Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
... 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 54 FGG-RG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ...
Artikel 55 FGG-RG Änderung des Verschollenheitsgesetzes
... 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 68 FGG-RG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes
... vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...

Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 11.09.2012 BGBl. I S. 2022
Bekanntmachung SGBVIIINB
... Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), 2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 3. den am 5. November ...

Bekanntmachung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902
Bekanntmachung BekBVFGNeuf
... 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), 9. den am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 10. den am 24. Mai 2007 in ...

Bekanntmachung der Neufassung des Namensänderungsgesetzes
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738
Bekanntmachung NamÄndGNB
... vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), 6. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122 ), 7. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 54 des Gesetzes vom 17. ...

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46
Bekanntmachung RPflGNB *) (vom 01.01.2013)
... 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), 72. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), 72a. den am 1. Januar 2009 ...

Gesetz zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
G. v. 30.10.2007 BGBl. I S. 2526
Artikel 2 MZGuBevStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
... der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 3 PassGuaÄndG Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 3a PassGuaÄndG Änderung des Transsexuellengesetzes
... 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 10 SGBIVuaÄndG Änderung des Strafvollzugsgesetzes
... vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird die ...

Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 4 FamGerMKindwG Änderung des Personenstandsrechtsreformgesetzes
...  2 Abs. 16 Nr. 10 des Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) wird ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... gefährdeter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, in der ...

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 7 StraVMoG Änderung des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes
... 1 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Eine nach Satz 1 ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 5 RBerNG Änderung des Beurkundungsgesetzes
... 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie ...
Artikel 18 RBerNG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
... 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
G. v. 22.03.2007 BGBl. I S. 354
Artikel 1 40. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 5 EUAufhAsylRUG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39
Artikel 2 ErwSÜEinfG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, werden nach ...

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
Artikel 3 EUBekSexAusbKindUG Folgeänderungen
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird die ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 6 GKV-WSG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 3 PStRÄndG Änderung des Minderheiten-Namensänderungsgesetzes
... vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748
Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 4 7. BVFGÄndG Änderung des Personenstandsrechtsreformgesetzes
...  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Artikel 2 Abs. 15 Buchstabe b tritt am Tag nach der Verkündung des Siebten Gesetzes zur Änderung ...
Artikel 5 7. BVFGÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, werden die ...

Viertes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (4. VwVfÄndG)
G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
Artikel 4 4. VwVfÄndG Änderung des Konsulargesetzes
... 1 Nr. 3 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird nach dem ...

Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2008 BGBl. I S. 2346
Artikel 20 2. BMJBBG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:  ...