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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 126 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 126



Die Organe des Handelsstandes sowie außer ihnen - soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern handelt - die Organe des Handwerksstandes und - soweit es sich um die Eintragung von Land- oder Forstwirten handelt - die Organe des land- und forstwirtschaftlichen Berufsstandes sind verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zweck Anträge bei den Registergerichten zu stellen und gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechtsmittel der Beschwerde einzulegen.

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Zitierungen von § 126 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 125 FGG (vom 01.01.2007)
... Absatz 3 können auch die näheren Bestimmungen über die Mitwirkung der in § 126 bezeichneten Organe im Verfahren vor den Registergerichten getroffen werden. Dabei kann ...
§ 141a FGG (vom 01.01.2007)
... daß die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Vor der Löschung sind die in § 126 bezeichneten Organe zu hören. (2) Das Gericht hat die Absicht der Löschung ...
§ 147 FGG (vom 01.01.2007)
... (2) Im Falle des § 141a Abs. 1 tritt der Prüfungsverband an die Stelle der in § 126 bezeichneten Organe. (3) Eine in das Genossenschaftsregister eingetragene ...
§ 160b FGG (vom 01.01.2007)
... 140 und auf Löschungen die §§ 141 bis 143 und 144c entsprechende Anwendung. § 126 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstandes die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 12 EHUG Änderung sonstigen Bundesrechts
... über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. (4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Artikel 15 DLRLJuUG Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
... Vorbemerkung vor Nummer 400 der Anlage (Gebührenverzeichnis) wird die Angabe „§ 126 FGG" durch die Angabe „§ 380 Absatz 1 FamFG" ...