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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 130 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 130



(1) Jede Eintragung soll den Tag, an welchem sie erfolgt ist, angeben und mit der Unterschrift des zuständigen Beamten versehen werden.

(2) Jede Eintragung soll demjenigen, welcher sie beantragt hat, bekanntgemacht werden. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden.

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Zitierungen von § 130 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 147 FGG (vom 01.01.2007)
... auf die dem Registergericht zu machenden Mitteilungen, die Vorschriften der §§ 127, 129, 130 , 141a bis 143 und 144c finden auf die Eintragungen in das Genossenschaftsregister entsprechende ...
§ 159 FGG
... Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130 , 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des ...
§ 160b FGG (vom 01.01.2007)
... Partnerschaftsregister finden § 125 Abs. 2 bis 5, § 125a und die §§ 127 bis 130 , auf das Einschreiten des Registergerichts die §§ 132 bis 140 und auf Löschungen ...
§ 161 FGG
... die Eintragungen in das Güterrechtsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130 , 142, 143 entsprechende Anwendung. (2) Von einer Eintragung sollen in allen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 40 FGG-RG Änderung der Registerverordnungen
... durch das Wort „Bekanntgabe" und die Wörter „(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ...