(1) Für die Führung des Partnerschaftsregisters sind die Amtsgerichte zuständig. Auf das Partnerschaftsregister finden §
125 Abs. 2 bis 5, §
125a und die §§
127 bis 130, auf das Einschreiten des Registergerichts die §§
132 bis 140 und auf Löschungen die §§
141 bis 143 und
144c entsprechende Anwendung. §
126 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Organe des Handelsstandes die Organe des Berufsstandes treten.
(2) Die Amtsgerichte sind ferner zuständig für die nach §
10 Abs. 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in Verbindung mit §
146 Abs. 2, §§
147,
157 Abs. 2 des
Handelsgesetzbuchs vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten. Für das Verfahren ist §
146 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
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V. v. 16.06.1995 BGBl. I S. 808; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553