§ 129 FGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 129 FGG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 129 | |
(Text alte Fassung) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Die Vorschriften des § 124 finden entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. § 29 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. |