Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV)

V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.04.2016; FNA: 8053-4-14-1 Sonstige Vorschriften
| |

§ 14 Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen



(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen

1.
das spezielle Explosionsschutzkennzeichen , die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und

2.
die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU, soweit sie erforderlich sind.

(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.

Anzeige


 

Zitierungen von § 14 11. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 11. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 11. ProdSV Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
... Verwendung für eigene Zwecke mit den besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen nach § 14 versehen sind. Satz 1 ist nicht auf Komponenten anzuwenden. (3) Der ...
§ 18 11. ProdSV Formale Nichtkonformität
... 2. die besonderen Explosionsschutzkennzeichnungen wurden nicht oder unter Verletzung von § 14 angebracht, 3. die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter ...
§ 19 11. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt mit einer Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 versehen ist, 6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 1 Satz 1 dort ...