(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des §
6 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Versorgungsvertrages im Umfang der Anmeldung jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht
- 1.
- soweit die allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen vorsehen,
- 2.
- soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Gasversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
- 1.
- nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder
- 2.
- die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.