§
8 des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
2. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf demselben Markt vertreiben," das Wort „soweit" durch das Wort „wenn" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;".
- 2.
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift" durch die Wörter „der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift" ersetzt.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung
G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466