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§ 4 - Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)

V. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 241 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 24.02.2016; FNA: 754-27-5 Energieversorgung
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§ 4 Anwendung der Berechnungsmethode; Bekanntmachung der Ergebnisse



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechnet jährlich anhand der Berechnungsmethode nach § 3 auf Grundlage der Angaben aus den Antragsverfahren des vorangegangenen Kalenderjahres die durchschnittlichen Strompreise, die in den Antragsverfahren auf Begrenzung der EEG-Umlage für das auf die Berechnung folgende Kalenderjahr bei der Ermittlung der Stromkostenintensität eines antragstellenden Unternehmens zugrunde gelegt werden.

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle macht bis zum 29. Februar 2016 und danach jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres die nach Absatz 1 berechneten durchschnittlichen Strompreise auf seiner Internetseite1 bekannt. 2Im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle nach § 3 Absatz 3 gebildeten Gruppen und Untergruppen mit den nach § 3 Absatz 4 errechneten durchschnittlichen Strompreisen in Cent pro Kilowattstunde in tabellarischer Form.

(3) Angaben, die im Antragsjahr 2015 von antragstellenden Unternehmen gemacht wurden und die nicht nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft zu bescheinigen waren, können für die Berechnung der durchschnittlichen Strompreise bis zum 29. Februar 2016 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herangezogen werden.


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www.bafa.de