§ 4 Vertretung bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Unterhaltssicherung wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
interne Verweise§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel ... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...
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