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§ 5 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)

A. v. 07.02.2016 BGBl. I S. 245 (Nr. 8); aufgehoben durch § 7 A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 2030-14-212 Beamte
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§ 5 Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis



(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis wird auf folgende Behörden übertragen, soweit diese für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind:

1.
das Bundesverwaltungsamt,

2.
das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

3.
die Service-Center der Generalzolldirektion,

4.
das Bundessprachenamt,

5.
das Evangelische Kirchenamt für die Bundeswehr,

6.
das Katholische Militärbischofsamt,

7.
die Universitäten der Bundeswehr,

8.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, auch soweit das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist,

9.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

(2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung und des Wehrsolds, für die nach § 23 Absatz 1 der Wehrbeschwerdeordnung das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung an die Stelle des Vorverfahrens tritt, wird auf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.



 

Zitierungen von § 5 BMVgWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BMVgWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern ...