Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§
1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich, wenn Behörden ihres Geschäftsbereichs betroffen sind.