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§ 28 - Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24 VSBGEG; FNA: 302-8 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 28 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen



1Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gelten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10 und 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. 2§ 9 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle bei einer Kammer eingerichtet ist. 3Anforderungen an behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 28 VSBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 VSBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Post-Schlichtungsverordnung (PostSchliV)
V. v. 21.06.2022 BGBl. I S. 980
§ 2 PostSchliV Schlichtungsstelle und Zuständigkeit
... wird tätig als 1. behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und 2. sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes, ...
§ 18 PostSchliV Anwendbare Vorschriften der Zivilprozessordnung
... die Vorschriften dieser Verordnung und die nach § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes sinngemäß anzuwendenden Vorschriften keine Regelungen treffen, sind die Vorschriften ...