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Artikel 16 - Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)

Artikel 16 Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes


Artikel 16 ändert mWv. 13. Oktober 2023 VSBG § 9, § 14, § 30

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „qualifizierte Einrichtung" durch das Wort „Stelle" ersetzt.

2.
§ 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren."

b)
Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".