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Anlage - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)

V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
|

Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Fischereiliche Nutztiere,
Fischereibiologie sowie
Gewässer als Lebensraum
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) fischereiliche Nutztiere, insbesondere Fische, Krebse
und Muscheln, unterscheiden
b) morphologische, anatomische und physiologische
Merkmale von fischereilichen Nutztieren beurteilen
c) Umweltansprüche fischereilicher Nutztiere bei der
Bewirtschaftung von Gewässern berücksichtigen
d) arttypisches Verhalten, Nahrungsansprüche und
Lebenszyklen bei der Bestandsbewirtschaftung be-
rücksichtigen
e) Gewässerformen und -strukturen unterscheiden und
für die fischereiliche Nutzung beurteilen
f) physikalische und chemische Eigenschaften des
Wassers feststellen und bei der Gewässerbewirt-
schaftung berücksichtigen
13 
2 Fischfang und
fischereiliche Erzeugung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Fangmethoden auswählen und anwenden
b) Fangplätze auswählen
c) Fische entnehmen, sortieren, transportieren und häl-
tern
d) Fische betäuben, töten und schlachten
e) geschlachtete Fische und Fischprodukte lagern und
transportieren
f) Schlachtabfälle lagern und entsorgen
14 
g) Gewässer und Fischbestände bewirtschaften
h) Hegemaßnahmen planen und durchführen
 4
3 Tiergesundheit und
Tierhygiene sowie Tierschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gesundheitszustand feststellen und bewerten
b) Gesundheitsgefährdungen identifizieren und Maß-
nahmen einleiten
c) Bestimmungen des Tierschutzes anwenden
7 
d) Gefährdungen und Notfälle erkennen sowie Maß-
nahmen einleiten
 4
4Witterungs- und
Umweltverhältnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumen-
tieren
b) Witterungs- und Umwelteinflüsse bei der Bewirt-
schaftung von Gewässern beurteilen und berücksich-
tigen
c) Wetterinformationen einholen, bewerten und nutzen
d) Witterungsverhältnisse bei der Arbeitsplanung be-
rücksichtigen
4 
5 Ausrüstung, Maschinen,
Geräte und Betriebs-
einrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Ausrüstung auswählen und einsetzen
b) Ausrüstung reinigen, pflegen, prüfen und warten
c) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, be-
urteilen und instand setzen
d) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge, insbesondere Wasserfahrzeuge,
auswählen und einsetzen
e) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge reinigen, pflegen, instand halten und
für den Einsatz vorbereiten
f) Holz, Metalle und Kunststoffe zur Herstellung und In-
standsetzung von Fischereigeräten be- und verarbei-
ten
g) Maschinen, Geräte, Betriebseinrichtungen und Be-
triebsfahrzeuge bedienen und dabei Werterhaltung
beachten
h) Schutzmaßnahmen, insbesondere an Maschinen,
Betriebseinrichtungen, Betriebsfahrzeugen und elek-
trischen Anlagen, beachten
i) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
12 
j) Fischereigeräte, insbesondere Fischfanggeräte, her-
stellen
k) Funktionsfähigkeit von Maschinen, Geräten, Be-
triebseinrichtungen und Betriebsfahrzeugen kontrol-
lieren, Störungen feststellen und Maßnahmen zu
deren Beseitigung ergreifen
l) Wartung von Maschinen, Geräten, Betriebseinrich-
tungen und Betriebsfahrzeugen veranlassen
m) Arbeits- und Betriebsstoffe beschaffen, annehmen,
kennzeichnen, lagern, transportieren, einsetzen und
entsorgen
 5
6 Verarbeitung und
Vermarktung fischereilicher
Produkte
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen und dokumentieren
b) Menge, Größe und Qualität von Fischen und Fische-
reierzeugnissen feststellen, bewerten und dokumen-
tieren
c) Fische bearbeiten, verarbeiten, konservieren und ver-
edeln
d) Fische und Fischereierzeugnisse kühlen und lagern
11 
e) Fische und Fischereierzeugnisse unter Berücksichti-
gung der Markterfordernisse vermarkten
f) bei der Preiskalkulation mitwirken
g) Lieferscheine und Rechnungen erstellen
 4
7Betriebliche Abläufe
und Organisation,
betriebswirtschaftliche
Zusammenhänge,
fischereirelevante
Rechtsnormen und
Organisationsstrukturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen
c) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchführen
d) Gespräche situationsgerecht führen, Konflikte erken-
nen und zur Konfliktlösung beitragen
e) Arbeitsabläufe, insbesondere auch unter Berücksich-
tigung ergonomischer Aspekte, planen und durch-
führen
5 
f) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
g) nationale und internationale fischereirelevante recht-
liche Regelungen unter Nutzung einschlägiger Infor-
mations- und Beratungsangebote anwenden
  
h) Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen
i) Geschäftsvorgänge einschließlich Kalkulationen be-
arbeiten, insbesondere Angebote vergleichen sowie
Einkäufe und Lieferungen vorbereiten und kontrol-
lieren
j) Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit branchen-
spezifischen Organisationen beurteilen und nutzen
 4
8 Qualitätssichernde
Maßnahmen und
Verbraucherschutz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) betriebliche Qualitätssicherungsmaßnahmen umset-
zen und dokumentieren
b) Qualitätsmängel und ihre Ursachen erkennen, zu de-
ren Behebung beitragen und dokumentieren
4 
c) Methoden zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit von
Fischereierzeugnissen anwenden
 2
9 Kundenorientierung,
Marketing, Kommunikation
und Information
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und
Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-
den und Kundinnen berücksichtigen
b) Sachverhalte darstellen
c) Kundenwünsche entgegennehmen, Kunden und
Kundinnen beraten und Gespräche situationsgerecht
führen
d) Informationen beschaffen, einordnen und auswerten
e) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
teme nutzen
f) Daten erfassen sowie Regeln zum Datenschutz und
zur Datensicherheit beachten
8 
g) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und
Bindung von Kunden und Kundinnen darstellen
h) Wechselwirkungen zwischen Fischerei und Ökosys-
temen unter Berücksichtigung guter fachlicher Praxis
darstellen
 3


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Aquakultur und Binnenfischerei


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Untersuchung und
Beurteilung von
Fischereigewässern
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) physikalische und chemische Eigenschaften von
natürlichen und künstlichen Wasserkörpern unter-
suchen, beurteilen und dokumentieren
b) Wasserqualität und Gewässergüte anhand von Zei-
gerpflanzen und -tieren beurteilen
c) physikalische und chemische Eigenschaften von
künstlichen Wasserkörpern gemäß artspezifischer
Ansprüche regulieren
d) Nutzungs- und Ertragswert von Fischereigewässern
einschätzen
e) Möglichkeiten und Folgen fischereilicher Nebennut-
zungen und des Gemeingebrauchs für Fischerei-
gewässer beurteilen
f) Auswirkungen nicht fischereilicher Nutzungen und
wasserbaulicher Veränderungen auf Fischereigewäs-
ser beurteilen
g) Möglichkeiten des Zuerwerbs durch gewässerbe-
zogene Dienstleistungen unterscheiden
h) an der Planung und Durchführung von Maßnahmen
der Gewässerbewirtschaftung, des Naturschutzes
und der Kulturlandschaftspflege für private und
öffentliche Träger mitwirken
 6
2Bau, Betrieb und Erhaltung
fischereilicher Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) bei der Planung und beim Bau von Anlagen zur
Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung mitwirken
b) Funktionsfähigkeit von Anlagen zur Fischhaltung,
Fischzucht und Hälterung kontrollieren, Störungen
feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung
ergreifen
c) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung
bewirtschaften
d) Anlagen zur Fischhaltung, Fischzucht und Hälterung
instand halten
 10
3Bewertung, Nutzung
und Wartung von
Kreislaufsystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten wirtschaftlicher Nutzung von Kreislauf-
systemen beurteilen
b) Kreislaufsysteme betreiben und kontrollieren sowie
Funktionsfähigkeit erhalten, Störungen feststellen
und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
 4
4Einsatz, Anpassung
und Instandhaltung von
Fanggeräten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfischart
und -größe sowie Gewässerstrukturen und Wasser-
körper auswählen
b) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen
c) Fanggeräte, insbesondere Netzfanggeräte, reinigen,
instand halten und lagern
 10
5Zucht und Vermehrung,
Aufzucht, Haltung, Fütterung
sowie Transport von Fischen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Fische nach Merkmalen, insbesondere Art, Ge-
schlecht, Reifegrad, Kondition, Gesundheitszustand
und Größe, sowie nach Zuchtzielen auswählen
b) Vermehrungs- und Erbrütungsmethoden auswählen
und Laichprodukte gewinnen
c) Aufzucht- und Haltungsmethoden auswählen und
anwenden
d) Besatzdichten für Haltung, Hälterung und Transport
bestimmen
e) Futtermittel auswählen und Futterbedarf ermitteln
f) Fütterungsmethoden auswählen und anwenden
g) Futtermittel lagern
h) Abfischen und Sortieren von Fischen
i) Fische hältern
j) Transportmöglichkeiten auswählen und Transporte
planen
k) Fische und Laichprodukte für den Transport vorbe-
reiten und transportieren
l) Daten und Maßnahmen zur Zucht, Vermehrung, Auf-
zucht, Haltung, Fütterung und zum Transport doku-
mentieren
 16
6Fischereiliche
Hygienemaßnahmen,
Fischkrankheiten und
Schadorganismen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Hygienemaßnahmen planen, durchführen und doku-
mentieren, insbesondere für Aquakulturanlagen,
Haltungs-, Hälterungs-, Transporteinrichtungen und
Geräte
b) Vorsorgemaßnahmen zum Erhalt der Fischgesundheit
treffen
c) Gesundheitszustand von Fischen beurteilen
d) Parasitenbefall und Krankheitssymptome erkennen
und beurteilen sowie Maßnahmen einleiten
e) an der Erstellung von Notfallplänen mitwirken
f) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen einleiten
g) Anwesenheit von Schadorganismen erkennen, deren
Gefährdungspotenzial beurteilen und diese Schador-
ganismen abwehren
h) Einrichtungen zur Abwehr von Schadorganismen
planen und erstellen
i) Funktionsfähigkeit von Einrichtungen zur Abwehr von
Schadorganismen kontrollieren und erhalten
 6


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Beurteilung des Meeres
für die fischereiliche Nutzung
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) Meeresgebiete unterscheiden und im Hinblick auf
wirtschaftliche Ertragsfähigkeit beurteilen
b) Zusammenhänge der Populationsdynamik bei der
fischereilichen Nutzung des Meeres berücksichtigen
c) biologische Zusammenhänge der Lebensräume und
Fanggebiete erläutern und bei der fischereilichen
Nutzung des Meeres berücksichtigen
d) Möglichkeiten und Folgen konkurrierender Meeres-
nutzungen einschließlich mariner Aquakultur für
Fanggebiete beurteilen
 7
2Einsatz, Anpassung
und Instandhaltung von
Fanggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) Fanggeräte unter Berücksichtigung von Zielfisch-
arten und -größe sowie Meeresgebieten auswählen
b) Fanggeräte vorbereiten, anpassen und einsetzen
c) Fanggeräte reinigen, instand halten und lagern
 20
3Sicherheit und Verhalten
an Bord
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Seemannschaft praktizieren
b) Maßnahmen des Feuerschutzes und Rettungsboot-
wesens anwenden
c) Gefährdungspotenziale im Decksbetrieb erkennen
und an der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
mitwirken
d) Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, beurteilen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
e) Fischereifahrzeuge mit Lebensmitteln ausrüsten und
Mahlzeiten zubereiten
f) Hygienestandards beim Anbordnehmen, bei der Be-
und Verarbeitung, Lagerung und Anlandung von
Fängen umsetzen
g) Wasserfahrzeuge unter Berücksichtigung des Schiff-
fahrtsrechts steuern und bedienen
 10
4Navigation und
Wetterwarndienst
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Informationen des Seewetterdienstes einholen, be-
werten und nutzen
b) eigene Wetterbeobachtungen durchführen und auf
Wettergefährdungen reagieren
c) Fangreisen und Fangtätigkeiten in Abhängigkeit von
Wetterwarnungen planen und an der Durchführung
von Fangreisen und Fangtätigkeiten mitwirken
d) Navigationsgeräte und nautische Ausrüstung hand-
haben
e) bei der Navigation von Fischereifahrzeugen mitwirken
 15


Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- und personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
2Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Naturschutz, ökologische
Zusammenhänge und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeits-
aspekte erläutern und beachten
b) Arten- und Biotopschutz bei der Fischereiausübung
berücksichtigen
c) Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes um-
setzen
d) an Maßnahmen zur Erreichung und Erhaltung des
guten Zustands von Gewässern mitwirken
e) Gefährdungspotenziale erkennen
f) Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen er-
greifen
g) Schädigungen erkennen, beurteilen und Maßnahmen
zur Beseitigung der Schädigung einleiten