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§ 1 - See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV)
Artikel 1 V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329 (Nr. 10)
Geltung ab 08.03.2016; FNA: 9510-1-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 08.03.2016; FNA: 9510-1-31 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind
- 1.
- Hafenbetriebe,
- 2.
- Schiffsmeldedienste und
- 3.
- für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe.
Zitierungen von § 1 See-DatenÜbermittDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 See-DatenÜbermittDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
See-DatenÜbermittDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 See-DatenÜbermittDV Übermittlung und Nutzung der Daten
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermitteln. Die ...
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