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§ 1 - See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV)

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.

(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.

(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind

1.
Hafenbetriebe,

2.
Schiffsmeldedienste und

3.
für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe.



 

Zitierungen von § 1 See-DatenÜbermittDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 See-DatenÜbermittDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-DatenÜbermittDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 See-DatenÜbermittDV Übermittlung und Nutzung der Daten
... Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermitteln. Die ...