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§ 12 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 12 Schriftliche Prüfung



(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsbestandteilen. 2Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsbestandteile werden als offene Aufgaben formuliert und leiten sich aus der Beschreibung betrieblicher Situationen ab. 3Die Aufgabenstellungen beziehen sich

1.
im ersten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10,

2.
im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 8 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 und

3.
im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 9 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10.

(2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungsbestandteils beträgt 180 Minuten.

(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung jedes Prüfungsbestandteils mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

(4) 1Wurde in höchstens einem schriftlichen Prüfungsbestandteil eine mangelhafte Leistung erbracht, so ist in diesem Prüfungsbestandteil eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer ungenügenden oder mehreren mangelhaften oder ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen ist keine Ergänzungsprüfung möglich. 3Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. 4Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und nicht länger als 20 Minuten dauern. 5Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und die der schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. 6Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

 
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Zitierungen von § 12 HandwFWFortbPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HandwFWFortbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 HandwFWFortbPrV Mündliche Prüfung (vom 17.12.2019)
... Person als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 . Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird der zu prüfenden Person ...
§ 15 HandwFWFortbPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) In der schriftlichen Prüfung nach § 12 Absatz 1 sind die Prüfungsleistungen in jedem der drei Prüfungsbestandteile einzeln zu ...