§
5 Absatz 1 der
Institutsvergütungsverordnung vom
16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die durch Artikel
2 Absatz 41 des Gesetzes vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 2.
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 3.
- Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:
- „3.
- sie nicht der Einhaltung der von den Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der Erbringung von Beratungsleistungen nach § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtenden Verpflichtungen entgegenstehen und
- 4.
- sie nicht die Fähigkeiten der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beeinträchtigen, bei der Erbringung von Beratungsleistungen nach § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln; insbesondere darf die Vergütung nicht an Absatzziele gekoppelt sein und nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängen."
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042