§ 511 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen
(1) Bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer individuelle Empfehlungen zu einem oder mehreren Geschäften erteilt, die im Zusammenhang mit einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag stehen (Beratungsleistungen), hat er den Darlehensnehmer über die sich aus Artikel
247 § 18 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu informieren.
(2) 1Vor Erbringung der Beratungsleistung hat sich der Darlehensgeber über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie über die Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu informieren, soweit dies für eine passende Empfehlung eines Darlehensvertrags erforderlich ist. 2Auf Grundlage dieser aktuellen Informationen und unter Zugrundelegung realistischer Annahmen hinsichtlich der Risiken, die für den Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrags zu erwarten sind, hat der Darlehensgeber eine ausreichende Zahl an Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
(3) 1Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer auf Grund der Prüfung gemäß Absatz 2 ein geeignetes oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass er kein Produkt empfehlen kann. 2Die Empfehlung oder der Hinweis ist dem Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.
Frühere Fassungen von § 511 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 01.07.2018) ... nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...
§ 512 BGB Abweichende Vereinbarungen (vom 10.06.2017) ... den Vorschriften der §§ 491 bis 511 , 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers ...
§ 655a BGB Darlehensvermittlungsvertrag (vom 21.03.2016) ... oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt ... Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ... gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
neugefasst durch B. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4270; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Anlage 1 WohnImmoKredRLUG (zu Artikel 2 Nummer 6) ... und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erbracht werden. (falls zutreffend) ... und auf welcher Grundlage Beratungsdienstleistungen (Beratungsleistungen gemäß § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erbracht werden. (4) Erläuterungen zur Art und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 1 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... (4) § 358 Absatz 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495, 497a, 505a bis 505e und 511 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der ... 8, die §§ 492a, 492b, 493 Absatz 7, die §§ 495, 496, 504, 505a bis 505e und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 12, 14 bis 24 sowie § 8 ... (4) Die §§ 491a, 492 Absatz 1 bis 7, die §§ 492a bis 495, 499 bis 502 und 511 dieses Gesetzes sowie Artikel 247a § 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum ... geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360, 491a bis 502, 505a bis 505e und 511 sind mit Ausnahme des § 492 Absatz 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf ... 4 Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen". 32. § 511 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 511 Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen". b) Absatz 1 wird ... durch den folgenden Satz ersetzt: „Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511 darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen ... oder einer entsprechenden Finanzierungshilfe nach § 506 Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt bei der Vermittlung eines ... nach § 506 Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt bei der Vermittlung eines ... 506 Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt bei der Vermittlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrages oder einer entsprechenden ...
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ... vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gemäß § 511 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird, 36. bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem ... nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Empfehlung entgegen § 511 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben wird, 37. bei Erbringung einer Beratungsleistung bei einem ... oder einer Finanzierungshilfe nach § 506 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen § 511 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht gewarnt wird, 38. der Verbraucher bei der Vermittlung eines ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... 4 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen § 511 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen (1) Bevor der ... 35. Der bisherige Untertitel 4 wird Untertitel 5. 36. Der bisherige § 511 wird § 512 und in Satz 1 wird die Angabe „510" durch die Angabe „511" ... oder entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der ... Finanzierungshilfen Beratungsleistungen gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der ... gemäß § 511 Absatz 1 an, so gilt § 511 entsprechend. § 511 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Darlehensvermittler eine ...
Artikel 13 WohnImmoKredRLUG Änderung der Institutsvergütungsverordnung ... sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der Erbringung von Beratungsleistungen nach § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu beachtenden Verpflichtungen entgegenstehen und 4. ... und Mitarbeiterinnen beeinträchtigen, bei der Erbringung von Beratungsleistungen nach § 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln; insbesondere ...
Verordnung zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung
V. v. 25.07.2017 BGBl. I S. 3042
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