Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (WohnImmoKredRLUG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. März 2016 ZAG § 2, § 26

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 3 Satz 5 bis 8 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

2.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „die §§ 4, 5 und 14 Abs. 1 und 4" durch die Wörter „die §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 1 und 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 WohnImmoKredRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WohnImmoKredRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 7 KonzInsoÄndG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... 16 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die ...


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