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§ 19 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 19 Mindestanforderungen an die Geschäftsbedingungen für den Gastransport



(1) Die Geschäftsbedingungen müssen mindestens Angaben zu den folgenden Gegenständen enthalten:

1.
Regelungen zur Nutzung des Netzes, des Teilnetzes, der Ein- und Ausspeisepunkte;

2.
Regelungen zur Abwicklung der Netzzugangsanfrage, der Buchung, der Nominierung;

3.
Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases;

4.
Allokation;

5.
Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren;

6.
Messung und Ablesung des Gasverbrauches;

7.
Datenaustausch zwischen Transportkunde und Netzbetreibern;

8.
Differenzmengenregelungen;

9.
Verfahren für den Bilanzausgleich;

10.
Störungen und Haftungsbestimmungen;

11.
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;

12.
Kündigungsrechte;

13.
Vertraulichkeit der Daten;

14.
Abrechnung;

15.
Entziehung längerfristig nicht genutzter Kapazitäten;

16.
Ansprechpartner und Erreichbarkeit.

(2) Die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" sind an Regelungen gleicher Art in Netzkopplungsverträgen nach § 25 anzupassen.

 
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Zitierungen von § 19 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasNZV Grundlagen des Netzzugangs
... Geschäftsbedingungen für den Gastransport nach Maßgabe des § 19 zu Grunde zu legen. (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, von Transportkunden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck
V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Artikel 3 NAVuNDAV Änderung anderer Rechtsverordnungen
... Haushaltskunden entnommenen Gases" eingefügt. b) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe „§ 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" ... 19a Haftung bei Störung der Netznutzung" eingefügt. 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Haftung bei Störungen ...