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§ 18 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 18 Allgemeine Bestimmungen



(1) Mit dem Zugang einer Erklärung des Transportkunden beim Netzbetreiber, mit der der Transportkunde ein bindendes Angebot des Netzbetreibers auf eine Transportleistung oder Hilfsdienste annimmt, kommt der Transportvertrag zustande.

(2) Der Abschluss von Transportverträgen darf vom Netzbetreiber nicht von der Forderung einer im Verhältnis zur jeweiligen Netznutzung unangemessenen Anforderung an den Nachweis der Kreditwürdigkeit, einer Schadensversicherung abhängig gemacht werden. In begründeten Fällen kann eine angemessene Sicherheitsleistung von Transportkunden verlangt werden.

(3) Netzbetreiber haben die Inanspruchnahme von einzelnen Hilfsdiensten, die zusätzlich zu § 5 Abs. 3 angeboten werden, unabhängig voneinander zu ermöglichen.

(4) Netzbetreiber dürfen den Abschluss von Transportverträgen nicht davon abhängig machen, dass zwischen ihnen und den vom Transportkunden belieferten Letztverbrauchern ein Transportvertrag besteht oder gleichzeitig zustande kommt.

(5) Die Netzbetreiber dürfen den Transportkunden neben den Netznutzungsentgelten keine separaten Gebühren für Handlungen, die zum Abschluss und der Abwicklung von Transportverträgen erforderlich sind, in Rechnung stellen.



 

Zitierungen von § 18 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 GasNZV Lieferantenwechsel (vom 08.11.2006)
... nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 4 und den in § 18 Abs. 4 genannten abhängig machen. § 42 Abs. 7 Nr. 4 bleibt ...