(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internetseiten regelmäßig folgende aktualisierte Angaben zu veröffentlichen:
- 1.
- ausführliche Beschreibung des eigenen Gasnetzes gegebenenfalls einschließlich von Teilnetzen mit Angabe aller relevanten Netzkopplungspunkte, die das eigene Netz mit dem anderer Fernleitungs- oder regionaler Verteilernetzbetreiber unter Einbeziehung europäischer Fernleitungsnetze ausweist, einschließlich LNG-Anlagen und Infrastruktur, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten erforderlich ist;
- 2.
- unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnungen für Netzkopplungspunkte, unter denen dort Kapazität gebucht werden kann;
- 3.
- bei Einteilung des Netzes in Teilnetze alle jedem Teilnetz zugeordneten Ein- und Ausspeisepunkte und der zwischen den Teilnetzen verfügbaren Transportkapazitäten;
- 4.
- die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwertes " Hs,n " an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten oder in den entsprechenden Teilnetzen;
- 5.
- die Leitungsdurchmesser für Leitungen mit einem Nenndruck ab 16 bar;
- 6.
- im Fernleitungsnetz den technischen sowie den vertraglichen Minimal- und Maximaldruck an allen Ein- und Ausspeisepunkten sowie die Gasflussrichtung;
- 7.
- bis zum 1. Mai jeden Jahres einen Zeitplan über vorgesehene kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbeiten sowie so zeitnah wie möglich Informationen über Änderungen einschließlich nicht mehr geplanter Arbeiten;
- 8.
- Angaben für alle Ein- und Ausspeisepunkte jeweils im Voraus täglich neu für die folgenden 36 Monate über
- a)
- die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen,
- b)
- die gesamte vertraglich vereinbarte feste und unterbrechbare Kapazität und
- c)
- die freie Kapazität einschließlich Netzkapazität;
diese Angaben sind bei nicht mehr verfügbaren Kapazitäten oder bei Änderungen von mehr als 5 Prozent bezogen auf die Einspeisekapazität unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich; für Netzkopplungspunkte hat der Netzbetreiber diese Angaben mit den nach- oder vorgelagerten Netzbetreibern abzustimmen;
- 9.
- historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die durchschnittlichen jährlichen Lastflüsse für die wichtigsten Ein- und Ausspeisepunkte täglich neu für die letzten drei Jahre.
(2) Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu vertretender Umstände außerstande, Informationen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 6 zu veröffentlichen, erstellen sie bis zum 1. Dezember 2005 einen mit Fristen versehenen Plan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Umsetzung (Aktionsplan). Netzbetreiber haben den Aktionsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen und auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit berechtigte Interessen des Netzbetreibers entgegenstehen. Berechtigte Interessen liegen insbesondere dann vor, wenn durch die Angaben Rückschlüsse auf das individuelle Verhalten von Netzzugangskunden oder Gruppen von Netzzugangskunden ermöglicht werden.
§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008) ... 2 Satz 2 und 3 sowie die §§ 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung. ...
§ 44 GasNZV Bußgeldvorschriften ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veröffentlicht; ... 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veröffentlicht; 2. entgegen § 20 Abs. 2 den vorgesehenen Aktionsplan nicht vorlegt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des ...