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§ 21 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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§ 21 Veröffentlichung netznutzungsrelevanter Informationen



(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, regelmäßig aktualisiert auf ihren Internetseiten in deutscher Sprache alle Informationen zu veröffentlichen, die Transportkunden für eine Netznutzung benötigen. Betreiber von regionalen Verteilernetzen und Fernleitungsnetzen stellen diese Informationen zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung.

(2) Informationen nach Absatz 1 sind insbesondere:

1.
eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen, insbesondere Kapazitätsrechte, Systemdienstleistungen und sonstige Hilfsdienste und ihre Entgelte einschließlich eines Kapazitäts- und Entgeltrechners, soweit dieser nach § 15 Abs. 1 gefordert ist;

2.
die verschiedenen Arten von Verträgen nach § 3 Abs. 2 einschließlich der "Geschäftsbedingungen für den Gastransport";

3.
Verträge für sonstige Hilfsdienste;

4.
die Verfahren, die bei der Buchung, der Nominierung und Abwicklung der Netznutzung angewendet werden;

5.
Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuteilung, das Engpassmanagement sowie bei längerfristigem Nichtgebrauch;

6.
die Möglichkeiten und Regeln für den Kapazitätshandel;

7.
die Regeln für den Anschluss anderer Netze an das vom Netzbetreiber betriebene Netz;

8.
geplanter Bau von Leitungen und im Bau befindliche Leitungen und Verdichterstationen;

9.
die Regeln für den Bilanzausgleich und für die Ausgleichsenergie einschließlich der Regelungen für Gasdifferenzmengen und die Methoden, nach denen dafür vom Transportkunden zu leistende Entgelte berechnet werden;

10.
ein standardisiertes Formular für Kapazitätsanfragen;

11.
Ansprechpartner im Unternehmen für Kapazitätsanfragen;

12.
geplante oder durchgeführte Änderungen der für den Netzzugang wesentlichen Dienstleistungen oder Bedingungen.

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Zitierungen von § 21 GasNZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasNZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GasNZV Besondere Regeln für örtliche Verteilernetze (vom 12.04.2008)
... 4, 6, 7, 9 bis 11, 12 Satz 2, die §§ 13 bis 17, 20 Abs. 1 Nr. 6, 8 und 9 sowie § 21 Abs. 2 Nr. 5, 6, 8, 10 und 11 finden keine Anwendung. (2) Betreiber von ...
§ 42 GasNZV Festlegungen der Regulierungsbehörde
... netzbezogenen Daten nach § 20 Abs. 1, die netznutzungsrelevanten Informationen nach § 21 und die Aufzeichnungspflichten und Veröffentlichungspflichten nach § 22 Abs. 1 und 2 ...
§ 44 GasNZV Bußgeldvorschriften
... oder fahrlässig 1. entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 8, § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Daten nicht veröffentlicht; 2. entgegen ...