(1) Bilanzkreisverantwortliche schließen mit Netzbetreibern einen Vertrag über den Ausgleich und die Abrechnung von Abweichungen zwischen ein- und ausgespeisten Gasmengen (Bilanzkreisvertrag).
(2) Transportkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt einem von ihnen angemeldeten Bilanzkreis oder einem anderen Bilanzkreis mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortlichen zu.