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Teil 7 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2210; aufgehoben durch Artikel 9 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-2 Elektrizität und Gas
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Teil 7 Bilanzausgleich

§ 26 Grundsätze



(1) Transportkunden haben Ein- und Ausspeisungen durch geeignete Maßnahmen möglichst zeitgleich aufeinander anzupassen.

(2) Netzbetreiber haben in einem Bilanzkreissystem Transportkunden einen Ausgleich für Abweichungen von deren Ein- und Ausspeisungen innerhalb der in § 30 beschriebenen Toleranzgrenzen ohne gesondertes Entgelt anzubieten (Basisbilanzausgleich). Sie haben ferner diskriminierungsfrei einen Ausgleich von Abweichungen, die über die Toleranzgrenzen hinausgehen, gegen gesondertes Entgelt anzubieten.


§ 27 Nominierungsverfahren



(1) Der Transportkunde hat bis 14.00 Uhr die am Folgetag beabsichtigte Inanspruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach Stundenmengen in Kilowatt pro Stunde gegenüber den Netzbetreibern, deren Netz berührt wird, anzumelden (Nominierung).

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, die netzübergreifenden Nominierungen, soweit technisch erforderlich, untereinander abzugleichen.

(3) Die Mengen, die jeweils in demselben Netz oder Teilnetz und in demselben Zeitraum transportiert oder ausgespeist werden sollen und unterschiedliche Kapazitätsbuchungen betreffen, können vom Transportkunden für dieselben Ein- und Ausspeisepunkte zusammengefasst nominiert werden.

(4) Transportkunden können einen Bilanzkreisverantwortlichen mit der Nominierung beauftragen. Dieser nominiert im Namen der ihn beauftragenden Transportkunden gegenüber dem Netzbetreiber. Die vertraglichen Verpflichtungen zwischen Transportkunde und Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(5) Nachträgliche Änderungen von Nominierungen (Renominierungen) am Erfüllungstag sind zulässig. Einzelheiten regeln die "Geschäftsbedingungen für den Gastransport".

(6) Der Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr des folgenden Tages.

(7) Der für die Netzsteuerung verantwortliche Netzbetreiber kann in die Ausübung von Kapazitätsrechten eingreifen, wenn dies auf Grund kurzfristig auftretender technischer Probleme zur Gewährleistung der Sicherheit des Netzbetriebs erforderlich ist.


§ 28 Nominierungsersatzverfahren



Netzbetreiber haben Transportkunden für die Mengenanmeldung neben dem Standardnominierungsverfahren im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten. Dies kann darin bestehen, dass den Transportkunden die Möglichkeit eröffnet wird, bei der Belieferung von Letztverbrauchern, für die kein Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt, eine Nominierung mit Zeitversatz vorzunehmen. Das Angebot hat den Anforderungen des § 21 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Ist dem Netzbetreiber ein solches Angebot nicht möglich oder unzumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen.


§ 29 Standardlastprofile



(1) Netzbetreiber haben für die Abwicklung der Gaslieferungen an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowatt und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) anzuwenden.

(2) Die Netzbetreiber können Lastprofile auch für Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspeiseleistungen oder höheren jährlichen Ausspeisungen als die in Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darüber hinaus können die Netzbetreiber abweichend von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen, wenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist oder bestimmte Transportkunden eine wirtschaftlich unangemessene Benachteiligung gegenüber anderen Transportkunden erfahren könnten. Legt ein Netzbetreiber niedrigere Grenzwerte fest, so hat er die Gründe dafür der Regulierungsbehörde auf Anforderung darzulegen. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann der Netzbetreiber auch lediglich für einzelne Gruppen von Letztverbrauchern im Sinne des Absatzes 3 festlegen. Innerhalb einer solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte jedoch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden.

(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztverbrauchern, insbesondere

1.
Gewerbe,

2.
Haushalte,

orientieren.

(4) Die Nominierung des Transportkunden zur Belieferung von Lastprofilkunden hat dem Lastprofil unter Berücksichtigung der Temperaturprognose des Vortages zu entsprechen. Maßgeblich ist die Temperaturprognose von 12.00 Uhr der Wetterstation, die der Netzbetreiber in seinen "Geschäftsbedingungen für den Gastransport" benannt hat.

(5) Die Ein- und Ausspeisedifferenzen, die durch den Einsatz des nominierten Lastprofils und der tatsächlichen Ausspeisung beim Letztverbraucher zwangsläufig entstehen, hat der Netzbetreiber auszugleichen und monatlich zunächst vorläufig abzurechnen. Der Netzbetreiber kann für die Abrechnung entweder ein analytisches oder ein synthetisches Lastprofilverfahren anwenden. Hierzu hat der Netzbetreiber in dem entsprechenden Monat durch ein rechnerisches Verfahren die jeweiligen Ein- und Ausspeisedifferenzen zu ermitteln, die auf die Gesamtheit der Lastprofilkunden in seinem Netz entfallen. Diese Differenzen gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder entnommen und werden von diesem auf die Transportkunden, die Letztverbraucher mit Lastprofilen beliefern, aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt unter Zuhilfenahme der über die Lastprofile sich ergebenden Ausspeisungen für jeden Letztverbraucher getrennt.

(6) Nimmt der Netzbetreiber innerhalb des betreffenden Abrechnungsmonats Differenzmengen entgegen, so hat er hierfür den Transportkunden entsprechend der Aufteilung einen Arbeitspreis zu vergüten. Differenzmengen, die vom Netzbetreiber geliefert werden, hat der Netzbetreiber den Transportkunden mit einem Arbeitspreis und einem Leistungspreis in Rechnung zu stellen.

(7) Die endgültige Abrechnung von Ein- oder Ausspeisedifferenzen nach Absatz 5 gegenüber einem Transportkunden für einen Lastprofilkunden hat jährlich oder am Ende des Vertragszeitraums auf der Basis der an der entsprechenden Entnahmestelle durch Messung ermittelten tatsächlichen Ausspeisemengen zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Ein- oder Ausspeisedifferenzen sind die vom Transportkunden im Abrechnungszeitraum gemäß Lastprofil bereitgestellten Mengen sowie die vorläufig abgerechneten Mengen zu berücksichtigen.

(8) Der Netzbetreiber hat für den Ausgleich der Ein- oder Ausspeisedifferenzen über eine Ausschreibung von Kapazitäten einen Bezugs- und Einspeisevertrag abzuschließen. Sollte sich hierzu kein Händler bereit erklären, hat der jeweilige Grundversorger einen Bezugs- und Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen.


§ 30 Basisbilanzausgleich



(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen und regionalen Verteilernetzen haben im Rahmen der ihnen und dem Transportkunden auf Grund dessen Buchung zur Verfügung stehenden Kapazitäten mindestens einen Basisbilanzausgleich innerhalb einer stündlichen Toleranzgrenze von 10 Prozent und einer kumulierten Toleranzgrenze von mindestens einer Stundenmenge jeweils bezogen auf den niedrigeren Wert von gebuchter Ein- oder Ausspeiseleistung anzubieten. Betreiber von örtlichen Verteilernetzen trifft die Pflicht zum Angebot von Basisbilanzausgleich nur im Rahmen der technischen Möglichkeiten ihres Netzes und soweit sie auch den erweiterten Bilanzausgleich nach § 26 Abs. 2 anbieten.

(2) Transportkunden können einen an der Transportkette beteiligten Netzbetreiber mit dem Bilanzausgleich beauftragen. Dieser Netzbetreiber hat, sofern dies der Transportkunde wünscht, den Bilanzausgleich auch für Ein- und Ausspeisungen der Abnehmer des Transportkunden in den seinem Netz nachgelagerten Netzen durchzuführen. Dem Netzbetreiber, der im Auftrag des Transportkunden den Bilanzausgleich nach Absatz 1 durchführt, sind die Messdaten des letzten Ausspeisepunktes in der Transportkette von dem jeweiligen Netzbetreiber im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet zur Verfügung zu stellen. Alle an einer Transportkette beteiligten Netzbetreiber haben an Netzkopplungspunkten zusammenzuarbeiten, um die Weitergabe der notwendigen Daten zu gewährleisten. Abweichungen, die sich am Ende des Vertragszeitraums und innerhalb der Toleranzgrenzen als Mehr- und Mindermengen ergeben, werden vom Netzbetreiber mit dem gleichen Preis vergütet oder in Rechnung gestellt. Für Differenzmengen, die sich außerhalb der Toleranzgrenzen ergeben, können auf den Arbeitspreis angemessene Auf- und Abschläge erhoben werden.


§ 31 Bilanzkreisbildung und Abrechnung mit Transportkunden



(1) Der Ausgleich von Abweichungen zwischen Einspeise- und Ausspeisemengen eines oder mehrerer Transportkunden wird in einem Bilanzkreis durchgeführt. Netzbetreiber sind verpflichtet, Bilanzzonen festzulegen, in denen Bilanzkreise angemeldet werden können. Eine Bilanzzone umfasst mindestens ein Teilnetz. Die Netzbetreiber sind im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten verpflichtet, die Anzahl der Bilanzzonen so gering wie möglich zu halten.

(2) Netzbetreiber haben für jeden angemeldeten Bilanzkreis ein Bilanzkonto einzurichten. Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist mit Zustimmung des jeweils anderen Bilanzkreisverantwortlichen zulässig. Die Netzbetreiber haben der Abrechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkontos zu Grunde zu legen, der sich aus den in einem Abrechnungszeitraum registrierten Abweichungen der Ein- und Ausspeisungen aller dem jeweiligen Bilanzkreis zugeordneten Transportkunden ergibt. Dieser Saldo wird von dem jeweiligen Netzbetreiber an den Bilanzkreisverantwortlichen gemeldet.

(3) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber dem Netzbetreiber zu benennen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist ein bei dem Netzbetreiber angemeldeter Transportkunde, mit dem ein Bilanzkreisvertrag abgeschlossen ist. Der Bilanzkreisverantwortliche trägt neben den Transportkunden des Bilanzkreises gegenüber dem Netzbetreiber die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeisungen eines Bilanzkreises.


§ 32 Bilanzkreisvertrag



(1) Bilanzkreisverantwortliche schließen mit Netzbetreibern einen Vertrag über den Ausgleich und die Abrechnung von Abweichungen zwischen ein- und ausgespeisten Gasmengen (Bilanzkreisvertrag).

(2) Transportkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Einspeisepunkt und Ausspeisepunkt einem von ihnen angemeldeten Bilanzkreis oder einem anderen Bilanzkreis mit Zustimmung des Bilanzkreisverantwortlichen zu.


§ 33 Datenbereitstellung



(1) Netzbetreiber haben ihrem aktuellen Informationsstand entsprechende Informationen über den Ausgleichsstatus der Transportkunden diesen unverzüglich bereitzustellen. Die Informationen sollen in einer Form zur Verfügung gestellt werden, die es den Transportkunden oder einem von ihnen beauftragten Dritten ermöglicht, rechtzeitig Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006). Die Letztverbraucher haben den Einbau zu dulden. Bei Ausfall oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Systeme wird nach einem Ersatzwertverfahren abgerechnet. Die Kosten des Einbaus werden, soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, auf die voraussichtliche Lebensdauer des Übertragungssystems bezogen und in monatlichen Nutzungsgebühren abgerechnet. Sie sind vom Transportkunden zu tragen.