Die
Markenverordnung vom
11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel
207 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
„Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012".
- b)
- Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".
- 2.
- § 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen ist § 35 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden."
- 3.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.
- 4.
- Die Überschrift zu Teil 6 wird wie folgt gefasst:
„Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012".
- 5.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" durch die Wörter „nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1)" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- 6.
- § 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Markenblatt" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- 7.
- § 49 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.
- 8.
- Die Überschrift von Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes".
- 9.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Einspruch ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung zu begründen. Die Gründe nach Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben."
- 10.
- Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
„Nachgereichte Einspruchsbegründungen werden unverzüglich weitergeleitet."
- 11.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" gestrichen.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- 12.
- In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006" durch die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- 13.
- § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54 Akteneinsicht
In den Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt Einsicht in die Akten."
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1354