(1)
1Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit.
2§ 17 Absatz 5 und
§ 38 Absatz 4 bleiben unberührt.
(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
(4) 1Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. 2Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 1 VgRFoAV Änderung der Vergabeverordnung ... von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms". c) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; ... eForms". c) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: „ § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz". d) Nach der ... der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a." 6. § 37 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das ... 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und 2. die §§ 23, 37 , 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...