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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen (VgRFoAV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Vergabeverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. August 2023 VgV § 3, § 10a (neu), § 23, § 37, § 38, § 39, § 40, § 66, § 70, § 83 (neu)

Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abschnitt 1 Überschrift des Unterabschnitts 2 werden ein Semikolon und das Wort „Bekanntmachungen" angefügt.

b)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms".

c)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:

§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz".

d)
Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms".

2.
§ 3 Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen".

4.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms

(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind elektronisch nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu erstellen. Sofern nicht aufgrund von Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 etwas anderes geregelt ist, sind die Angaben zu den in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Bekanntmachungen als fakultativ gekennzeichneten Angaben freiwillig.

(2) Für Bekanntmachungen haben öffentliche Auftraggeber den Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Datenaustauschstandard eForms wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Soweit für die Inhalte von Datenfeldern des Datenaustauschstandards eForms weitere oberste Bundesbehörden fachlich zuständig sind, ist die Festlegung dieser Datenfelder vor ihrer Bekanntmachung jeweils auch mit ihnen abzustimmen.

(3) Im Datenaustauschstandard eForms können die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Inhalte bestimmter Angaben in der Bekanntmachung konkretisiert werden. Einzelne der in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Angaben können im Datenaustauschstandard eForms für bestimmte Bekanntmachungen für verpflichtend oder als nicht erfassbar erklärt werden, sofern dies aus technischen Gründen oder aufgrund der Anforderungen nach Absatz 4 erforderlich ist. Änderungen des Datenaustauschstandards eForms werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei jeder Änderung sind das Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard eForms anzuwenden ist, anzugeben.

(4) In Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Datenfelder sind für öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Vorgaben des Datenaustauschstandards eForms nach Absatz 3 Satz 2 verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen. Strategische Aspekte der Beschaffung im Sinne des Satzes 1 sind:

1.
Aspekte der Qualität und der Innovation, einschließlich der Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind,

2.
soziale und umweltbezogene Aspekte, einschließlich der Datenfelder für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge,

3.
wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien,

4.
mittelständische Interessen sowie

5.
die Identifizierung der Organisationseinheiten.

Die betroffenen Datenfelder sind im Datenaustauschstandard eForms als verpflichtende Datenfelder aufzunehmen.

(5) Bekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben. Die über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen werden auch über den Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf veröffentlicht und frei zugänglich zur Verfügung gestellt. Das Beschaffungsamt des BMI trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der im Datenservice Öffentlicher Einkauf verarbeiteten personenbezogenen Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten mit Blick auf § 7 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht."

5.
In § 23 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a."

6.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Ex-ante-Transparenz" angefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a."

7.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach den Vorgaben der Spalte 1 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „Spalte 7 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter „Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „Spalte 10 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780" ersetzt.

8.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „der Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.

9.
§ 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können."

10.
§ 66 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a."

11.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 36 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a" ersetzt.

12.
Nach § 82 wird folgender § 83 eingefügt:

§ 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms

(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind

1.
§ 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und

2.
die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem

1.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und

2.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass

a)
die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und

b)
die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,

frühestens jedoch der 24. Oktober 2023."



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VgRFoAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgRFoAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VgRFoAV *
... von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge (ABl. L 305 vom 25.11.2022, S. 12). Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Artikel 1 VergRÄndV Änderung der Vergabeverordnung
... Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 222 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 wird wie ...