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Änderung § 64 VgV vom 01.07.2026
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| § 64 VgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 64 VgV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen | |
| (Text alte Fassung) Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben. | (Text neue Fassung) Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben. |
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