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Synopse aller Änderungen der SektVO am 01.07.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2026 durch Artikel 10 des ÖffAVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SektVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SektVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
SektVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Schätzung des Auftragswerts
       § 3 Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind
       § 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe
       § 5 Wahrung der Vertraulichkeit
       § 6 Vermeidung von Interessenkonflikten
       § 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
       § 8 Dokumentation
    Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen
       § 9 Grundsätze der Kommunikation
       § 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
       § 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
       § 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
       § 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
    Unterabschnitt 1 Verfahrensarten, Fristen
       § 13 Wahl der Verfahrensart
       § 14 Offenes Verfahren; Fristen
       § 15 Nicht offenes Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Teilnahmewettbewerb; Fristen
       § 16 Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
       § 17 Wettbewerblicher Dialog
       § 18 Innovationspartnerschaft
    Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren
       § 19 Rahmenvereinbarungen
       § 20 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
       § 21 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
       § 22 Fristen beim Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
       § 23 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
       § 24 Durchführung elektronischer Auktionen
       § 25 Elektronische Kataloge
    Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens
       § 26 Markterkundung
       § 27 Aufteilung nach Losen
       § 28 Leistungsbeschreibung
       § 29 Technische Anforderungen
       § 30 Bekanntmachung technischer Anforderungen
       § 31 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen
       § 32 Nachweisführung durch Gütezeichen
       § 33 Nebenangebote
       § 34 Unteraufträge
    Unterabschnitt 4 Veröffentlichung, Transparenz
       § 35 Auftragsbekanntmachungen; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz
       § 36 Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
       § 37 Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems
       § 38 Vergabebekanntmachungen; Bekanntmachung über Auftragsänderungen
       § 39 Bekanntmachungen über die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen
       § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
(Text neue Fassung)

       § 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen
       § 42 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
       § 43 Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
       § 44 Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen
    Unterabschnitt 5 Anforderungen an die Unternehmen
       § 45 Grundsätze
       § 46 Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien
       § 47 Eignungsleihe
       § 48 Qualifizierungssysteme
       § 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements
       § 50 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
    Unterabschnitt 6 Prüfung und Wertung der Angebote
       § 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen
       § 52 Zuschlag und Zuschlagskriterien
       § 53 Berechnung von Lebenszykluskosten
       § 54 Ungewöhnlich niedrige Angebote
       § 55 Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen
       § 56 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter
       § 57 Aufhebung und Einstellung des Verfahrens
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
    § 58 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
    § 59 (aufgehoben)
Abschnitt 4 Planungswettbewerbe
    § 60 Anwendungsbereich
    § 61 Veröffentlichung, Transparenz
    § 62 Ausrichtung
    § 63 Preisgericht
Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 64 Übergangsbestimmungen
    § 65 Fristenberechnung
    § 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
    Anlage 1 (zu § 28 Absatz 2) Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)

§ 3 Antragsverfahren für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind


(1) 1 Auftraggeber können bei der Europäischen Kommission beantragen festzustellen, dass die Vorschriften des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie der Sektorenverordnung auf die Auftragsvergabe oder Ausrichtung von Wettbewerben für die Ausübung dieser Tätigkeit keine Anwendung finden. 2 Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes beizufügen. 3 Dem Antrag sind alle sachdienlichen Informationen beizufügen, insbesondere Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Vereinbarungen, die darlegen, dass die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. 4 Eine Kopie des Antrags ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.

(2) 1 Der Antrag des Auftraggebers an das Bundeskartellamt auf Stellungnahme muss die in § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bezeichneten Angaben enthalten. 2 § 39 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend. 3 Der Antrag nach Absatz 1 kann auch von einem Verband der Auftraggeber gestellt werden. 4 In diesem Fall gelten für die Verbände die Regelungen für Auftraggeber.

(3) 1 Das Bundeskartellamt soll die Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang abgeben. 2 Für die Erarbeitung der beantragten Stellungnahme hat das Bundeskartellamt die Ermittlungsbefugnisse nach den §§ 57 bis 59 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. 3 Das Bundeskartellamt holt eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur ein. 4 § 50c Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.

(4) Die Stellungnahme des Bundeskartellamtes besitzt keine Bindungswirkung für seine Entscheidungen nach den Teilen 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(5) 1 Einen Antrag nach Absatz 1 kann auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellen. 2 In diesem Fall teilt es der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen nach Absatz 1 Satz 3 mit. 3 Es holt zur wettbewerblichen Beurteilung eine Stellungnahme des Bundeskartellamtes ein, die ebenfalls der Kommission der Europäischen Union übermittelt wird. 4 Dies gilt auch für den Fall, dass die Europäische Kommission auf eigene Veranlassung für eine der Sektorentätigkeiten in Deutschland ein solches Verfahren einleitet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, gilt als getroffen, wenn die Europäische Kommission dies bestätigt hat oder wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 35 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) keine Feststellung getroffen hat und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat.



(6) Die Feststellung, dass die betreffende Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen, gilt als getroffen, wenn die Europäische Kommission dies bestätigt hat oder wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 35 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) keine Feststellung getroffen hat.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Auftraggeber im Sinne des § 143 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.



§ 26 Markterkundung


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(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen.



(1) 1 Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. 2 Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden.

(2) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke der Kosten- oder Preisermittlung ist unzulässig.



§ 27 Aufteilung nach Losen


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(1) 1 Unbeschadet des § 97 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen. 2 Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.



(1) 1 Unbeschadet des § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen kann der Auftraggeber festlegen, ob die Angebote nur für ein Los, für mehrere oder für alle Lose eingereicht werden dürfen. 2 Er kann, auch wenn Angebote für mehrere oder alle Lose eingereicht werden dürfen, die Zahl der Lose auf eine Höchstzahl beschränken, für die ein einzelner Bieter den Zuschlag erhalten kann.

(2) 1 Der Auftraggeber gibt die Vorgaben nach Absatz 1 in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder im Falle einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems in der Aufforderung zu Verhandlungen oder zur Angebotsabgabe bekannt. 2 Er gibt die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien an, die er bei der Vergabe von Losen anzuwenden beabsichtigt, wenn die Anwendung der Zuschlagskriterien dazu führen würde, dass ein einzelner Bieter den Zuschlag für eine größere Zahl von Losen als die Höchstzahl erhält.

(3) In Fällen, in denen ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als ein Los erhalten kann, kann der Auftraggeber Aufträge über mehrere oder alle Lose vergeben, wenn er in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung angegeben hat, dass er sich diese Möglichkeit vorbehält und die Lose oder Losgruppen angibt, die kombiniert werden können.



§ 33 Nebenangebote


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen oder vorschreiben. 2 Dabei legt er Mindestanforderungen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest.

(2) 1 Die entsprechenden Angaben machen die Auftraggeber in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen. 2 Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. 3 Es ist auch anzugeben, ob ein Nebenangebot unabhängig oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot eingereicht werden darf. 4 Fehlt eine solche Angabe, sind Nebenangebote auch ohne ein Hauptangebot zugelassen.



(1) 1 Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. 2 Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, legt er Mindestanforderungen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest.

(2) 1 Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. 2 Eine Begründung ist nicht erforderlich. 3 Es ist auch anzugeben, ob ein Nebenangebot unabhängig oder nur in Verbindung mit einem Hauptangebot eingereicht werden darf. 4 Fehlt eine solche Angabe, sind Nebenangebote auch ohne ein Hauptangebot zugelassen.

(3) 1 Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. 2 Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind.

(4) 1 Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. 2 Bei den Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen Auftraggeber, die Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben haben, ein Nebenangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn darauf der Zuschlag erteilt werden sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag anstatt zu einem Lieferauftrag oder zu einem Lieferauftrag anstatt zu einem Dienstleistungsauftrag führen würde.



(heute geltende Fassung) 

§ 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen


(1) Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.

(2) 1 Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. 2 Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) 1 Bekanntmachungen auf nationaler Ebene dürfen nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. 2 Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 3 In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln.



(4) 1 Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln. 2 Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen




§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen


(1) Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung eine elektronische Adresse an, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können.

(2) 1 Im Falle einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems nach § 37 ist dieser Zugang unverzüglich, spätestens zum Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen anzubieten. 2 Der Text der Bekanntmachung oder dieser Aufforderung muss die Internetadresse, über die diese Vergabeunterlagen abrufbar sind, enthalten.

(3) 1 Der Auftraggeber kann die Vergabeunterlagen auf einem anderen geeigneten Weg zur Verfügung stellen oder übermitteln, wenn die erforderlichen elektronischen Mittel zum Abruf der Unterlagen

1. aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sind,

2. Dateiformate zur Beschreibung der Angebote verwenden, die nicht mit allgemein verfügbaren oder verbreiteten Programmen verarbeitet werden können oder die durch andere als kostenlose und allgemein verfügbare Lizenzen geschützt sind, oder

3. die Verwendung von Bürogeräten voraussetzen, die Auftraggebern nicht allgemein zur Verfügung stehen.

2 Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, sofern nicht ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vorliegt oder die Frist gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wurde.

(4) 1 Der Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder, sofern eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems erfolgt, in den Vergabeunterlagen an, welche Maßnahmen er zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen anwendet und wie auf die Vergabeunterlagen zugegriffen werden kann. 2 Die Angebotsfrist wird in diesen Fällen um fünf Tage verlängert, es sei denn, die Maßnahme zum Schutz der Vertraulichkeit besteht ausschließlich in der Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung, es liegt ein Fall hinreichend begründeter Dringlichkeit gemäß § 14 Absatz 3 vor oder die Frist wurde gemäß § 15 Absatz 3 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.



(heute geltende Fassung) 

§ 46 Objektive und nichtdiskriminierende Kriterien


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen.

(2) 1 Die objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Auswahl der Unternehmen, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, sowie für die Auswahl der Bewerber und Bieter im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder in einer Innovationspartnerschaft können nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beinhalten. 2 Handelt es sich um einen Auftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beinhalten diese Kriterien nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(3) 1 Verlangt der Aufraggeber für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit einen bestimmten Mindestjahresumsatz, darf dieser Wert das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. 2 Der Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.



(1) Der Auftraggeber wählt die Unternehmen anhand angemessener und objektiver Kriterien aus, die allen interessierten Unternehmen zugänglich sein müssen.

(2) 1 Die angemessenen, objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für die Auswahl der Unternehmen, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, sowie für die Auswahl der Bewerber und Bieter im offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog oder in einer Innovationspartnerschaft können nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beinhalten. 2 Handelt es sich um einen Auftraggeber nach § 100 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, beinhalten diese Kriterien nach § 142 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Anwendung des § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(3) 1 Verlangt der Auftraggeber für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit einen bestimmten Mindestjahresumsatz, darf dieser Wert das Zweifache des geschätzten Auftragswerts nur überschreiten, wenn aufgrund der Art des Auftragsgegenstands spezielle Risiken bestehen. 2 Der Auftraggeber hat eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen oder im Vergabevermerk hinreichend zu begründen.

(4) 1 Bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. 2 Eine Begründung ist nicht erforderlich.


§ 51 Prüfung und Wertung der Angebote; Nachforderung von Unterlagen


vorherige Änderung

(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird.

(2) 1 Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. 2 Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.



(1) 1 Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. 2 Beim offenen Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. 3 Er kann von Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. 4 Eine Begründung ist nicht erforderlich.

(2) 1 Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren. 2 Der Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird.

(3) 1 Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. 2 Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb beeinträchtigen.

(4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.

(5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.