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Artikel 10 - Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (ÖffAVBG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung


Artikel 10 ändert mWv. 1. Juli 2026 SektVO § 3, § 26, § 27, § 33, § 40, § 41, § 46, § 51

Die Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung, der Postdienste und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)".

2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen".

3.
In § 3 Absatz 6 wird die Angabe „und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Feststellung oder den Ablauf der Frist im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat" gestrichen.

4.
§ 26 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber eine Markterkundung zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Marktteilnehmer über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. Die Markterkundung kann auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und auch elektronisch durchgeführt werden."

5.
In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 97 Absatz 4" durch die Angabe „§ 97a" ersetzt.

6.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Der Auftraggeber kann Nebenangebote zulassen, vorschreiben oder ausschließen. Werden Nebenangebote zugelassen oder vorgeschrieben, legt er Mindestanforderungen, denen die Nebenangebote genügen müssen, fest."

b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. Eine Begründung ist nicht erforderlich."

7.
§ 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Der Auftraggeber kann auch Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln. Wird bei der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union ein späterer Tag zur Veröffentlichung angegeben, kommt es für Fristberechnungen nicht auf den Tag der Absendung oder dessen Bestätigung, sondern auf den angegebenen Tag zur Veröffentlichung an."

8.
Die Überschrift des § 41 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 41 Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen".

9.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird vor der Angabe „objektiver" die Angabe „angemessener und" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird vor der Angabe „objektiven" die Angabe „angemessenen," eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Aufraggeber" durch die Angabe „Auftraggeber" ersetzt.

d)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Bei der Auswahl der Kriterien und Eignungsnachweise sind die besonderen Umstände von jungen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich."

10.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Die Angebote werden geprüft und gewertet, bevor der Zuschlag erteilt wird. Beim offenen Verfahren führt der Auftraggeber die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durch. Er kann von Satz 2 abweichen, soweit ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegenstehen. Eine Begründung ist nicht erforderlich."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende Unterlagen zu übermitteln oder unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen zu ergänzen, zu erläutern, zu vervollständigen oder zu korrigieren."