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Artikel 5 - Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)

V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Geltung ab 18.04.2016, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. April 2016 VSVgV § 1, § 2, § 3, § 4, § 7, § 10, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 21, § 22, § 23, § 24, § 27, § 34, § 35, § 36, § 38, § 39, § 44, § 45, § 46

Die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 104 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterfallen und durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „sicherheits- und verteidigungsrelevanten" durch die Wörter „verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „sicherheits- und verteidigungsrelevanten" durch die Wörter „verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen" und wird die Angabe „44 bis 46" durch die Angabe „44 und 45" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1)" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 (BAnz AT 19.01.2016 B3)" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 und 5 werden die Absätze 2 und 3.

5.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 99 Absatz 9" durch die Angabe „§ 104 Absatz 3" ersetzt.

6.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

7.
In § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Absatz 2" durch die Wörter „§ 106 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

8.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" gestrichen und werden die Wörter „§ 101 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 119 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im wettbewerblichen Dialog eröffnen Auftraggeber gemäß § 119 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach einem Teilnahmewettbewerb mit den ausgewählten Unternehmen einen Dialog zur Erörterung aller Aspekte der Angebotsabgabe."

9.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 2" durch die Wörter „§ 103 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt.

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

10.
In § 15 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „ganz- oder teilweise" durch die Wörter „ganz oder teilweise" ersetzt.

11.
§ 17 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Bekanntmachung der Vorinformation wird nach dem Muster gemäß Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erstellt. Veröffentlicht ein Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschafferprofil, so meldet er dies dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union unter Verwendung des Musters gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986."

12.
§ 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie wird nach dem Muster gemäß Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt."

13.
In § 21 Absatz 1 werden die Wörter „§ 97 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 122 Absatz 1" ersetzt.

14.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Allgemeine Vorgaben zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Eignung" durch die Wörter „Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Eignung" durch die Wörter „Eignung und für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ersetzt.

c)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „mangels Eignung" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn ein zwingender Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. § 147 in Verbindung mit § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt."

c)
Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

d)
Absatz 6 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „deren persönliche Eignung" durch die Wörter „das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der Auftraggeber einen Auszug aus einem einschlägigen Register, insbesondere ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister oder, in Ermangelung eines solchen, eine gleichwertige Bescheinigung einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bieters an."

f)
Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

„(4) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in § 147 in Verbindung mit § 123 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber oder Bieter nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an."

g)
Absatz 8 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten" durch das Wort „Staaten" ersetzt.

16.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Fakultativer Ausschluss

(1) Der Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 147 in Verbindung mit § 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorliegt. § 147 in Verbindung mit § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.

(2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in § 147 in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fälle auf das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der öffentliche Auftraggeber eine von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes oder des Niederlassungsstaates des Bewerbers oder Bieters ausgestellte Bescheinigung an.

(3) Wird eine in Absatz 2 genannte Bescheinigung im Herkunftsland des Unternehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 147 in Verbindung mit § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehenen Fälle erwähnt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, gilt § 23 Absatz 5 Satz 2 entsprechend."

17.
In § 27 werden in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 jeweils die Wörter „fachlichen und technischen" durch die Wörter „technischen und beruflichen" ersetzt.

18.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Wertung der Angebote und" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

19.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung innerhalb von 48 Tagen bekanntzumachen. Die Bekanntmachung über die Auftragserteilung wird nach dem Muster gemäß Anhang XV der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt."

20.
§ 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

(1) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die Entscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung, für die eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten. Diese Information wird auf Verlangen der Bewerber oder Bieter schriftlich erteilt.

(2) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Eingang eines entsprechenden schriftlichen Antrags,

1.
jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung;

2.
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbesondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, und in den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen oder an die Versorgungssicherheit durch Unternehmen vorliegt;

3.
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung."

21.
In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98" durch die Wörter „öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 oder Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100" ersetzt.

22.
§ 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „Anhang IV" durch die Angabe „Anhang V" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Bekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt und wird gemäß § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht."

23.
§ 44 wird aufgehoben.

24.
Die §§ 45 und 46 werden die §§ 44 und 45.



 

Zitierungen von Artikel 5 VergRModVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VergRModVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VergRModVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 VergRModVO Inkrafttreten; Außerkrafttreten (vom 02.04.2020)
... Die Artikel 1 bis 3, 5 und 6 treten am 18. April 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Vergabeverordnung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 96 SchriftVG Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 9 Absatz 5 Satz 2 ...