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§ 10 - Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)

V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 250
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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§ 10 Grundsätze des Vergabeverfahrens



(1) 1Für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen gelten § 97 Absatz 4, § 97a und § 147 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. 2Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen gemäß § 97a Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leistungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist.

(2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird.

(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind grundsätzlich zum Vertragsgegenstand zu machen.

(4) 1Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens darf der Auftraggeber Markterkundungen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmen über seine Auftragsvergabepläne und -anforderungen durchführen. 2Die Durchführung von Vergabeverfahren zur Markterkundung und zum Zwecke der Ertragsberechnung ist unzulässig.

(5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.

(6) 1Bei Vorliegen besonderer Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen kann der Auftraggeber ein Vergabeverfahren einleiten, ohne dass dessen Finanzierung gesichert ist. 2Besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen liegen in der Regel vor, wenn der öffentliche Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,

2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,

3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder

4.
einer Bündnisverpflichtung.

3Die nicht gesicherte Finanzierung ist in den Vergabeunterlagen transparent zu machen.

(7) 1Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und als zentrale Beschaffungsstellen tätig werden. 2Bei Auftraggebern, die Leistungen durch eine zentrale Beschaffungsstelle erwerben, wird widerleglich vermutet, dass sie Kapitel 1 des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Vorschriften des Gesetzes zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr und die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten haben, sofern die zentrale Beschaffungsstelle sie eingehalten hat. 3Soweit es sich bei der zentralen Beschaffungsstelle nicht um einen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland handelt, gilt Satz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 10 VSVgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 13 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
aktuell vorher 18.04.2016Artikel 5 Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
vom 12.04.2016 BGBl. I S. 624
aktuellvor 18.04.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 VSVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VSVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 VSVgV Aufhebung und Einstellung des Vergabeverfahrens (vom 01.07.2026)
... kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben, 4. ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
Artikel 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
§ 8 BwBBG Abweichungen vom Losgrundsatz (vom 01.07.2026)
... § 97a des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit finden keine Anwendung. (2) Leistungen öffentlicher Bauaufträge ...
§ 14 BwBBG Stärkung innovativer Beschaffungen
... Satz 2 gilt entsprechend für öffentliche Bauaufträge. § 10 Absatz 2 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit sowie die §§ 7 und 28 Absatz 1 der Vergabeverordnung bleiben unberührt.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 13 ÖffAVBG Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist." 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Grundsätze des ... Bundesgesetzes geboten oder gestattet ist." 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „§ 10 Grundsätze des Vergabeverfahrens (1) ... ist." 3. § 10 wird durch den folgenden § 10 ersetzt: „ § 10 Grundsätze des Vergabeverfahrens (1) Für die Berücksichtigung ... kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben, 4. ein Vergabeverfahren gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ohne bereits gesicherte Finanzierung eingeleitet wurde und die Finanzierung des öffentlichen ...

Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO)
V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
Artikel 5 VergRModVO Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... Absatz 9" durch die Angabe „§ 104 Absatz 3" ersetzt. 6. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
G. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 40
§ 3 BwBBG Beschleunigte Vergabeverfahren
... Vergabe von Unteraufträgen auch nach Satz 1 dieses Absatzes zu verfahren hat. (2) § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. November ...