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Synopse aller Änderungen des ZKG am 15.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2023 durch Artikel 26 des ZuFinG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
ZKG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Allgemeines Benachteiligungsverbot
    § 4 Abweichende Vereinbarungen
Abschnitt 2 Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten
    Unterabschnitt 1 Informationspflichten
       § 5 Vorvertragliche Entgeltinformation
       § 6 Inhalt der Entgeltinformation zu den maßgeblichen Zahlungskontendiensten
       § 7 Inhalt der Entgeltinformation bei Paketen von Diensten oder von weiteren Produkten
       § 8 Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltinformation
       § 9 Form und Gestaltung der Entgeltinformation
       § 10 Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
       § 11 Inhalt der Entgeltaufstellung
       § 12 Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie, Währungsangaben und Sprache der Entgeltaufstellung
       § 13 Form und Gestaltung der Entgeltaufstellung
       § 14 Allgemeine Informationspflichten der Zahlungsdienstleister
       § 15 Allgemeine Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie
    Unterabschnitt 2 Vergleichswebsites
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols
       § 17 Anforderungen an Vergleichskriterien
       § 18 Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites
(Text neue Fassung)

       § 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
       § 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister
       § 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite
       § 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 3 Kontenwechselhilfe
    Unterabschnitt 1 Anspruch auf Kontenwechselhilfe
       § 20 Verpflichtung zur Gewährung von Kontenwechselhilfe
       § 21 Ermächtigung des Kontoinhabers
    Unterabschnitt 2 Pflichten der beteiligten Zahlungsdienstleister
       § 22 Einleitung des Kontenwechsels über den empfangenden Zahlungsdienstleister
       § 23 Pflichten des übertragenden Zahlungsdienstleisters
       § 24 Abschluss des Kontenwechsels durch den empfangenden Zahlungsdienstleister
       § 25 Haftung bei Pflichtverletzungen
    Unterabschnitt 3 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
       § 26 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
Abschnitt 4 Grenzüberschreitende Kontoeröffnung
    § 27 Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
    § 28 Aufforderung durch den Verbraucher
    § 29 Handlungen des Zahlungsdienstleisters zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
Abschnitt 5 Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
    Unterabschnitt 1 Anwendungsbereich
       § 30 Anwendungsbereich
    Unterabschnitt 2 Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen
       § 31 Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
       § 32 Benachteiligungsfreies Leistungsangebot und Koppelungsverbot
       § 33 Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
       § 34 Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags
       § 35 Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
       § 36 Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
       § 37 Ablehnung bei früherer Kündigung wegen Zahlungsverzugs
    Unterabschnitt 3 Basiskontovertrag
       § 38 Pflicht des kontoführenden Instituts zur Führung eines Basiskontos und zur Erbringung von Diensten in Bezug auf dieses Konto
       § 39 Vereinbarung weiterer Dienstleistungen
       § 40 Benachteiligungsverbot bei der Führung eines Basiskontos
       § 41 Entgelte, Kosten und Verbot von Vertragsstrafen
       § 42 Kündigung durch das kontoführende Institut
       § 43 Kündigungserklärung des kontoführenden Instituts
       § 44 Ordentliche Kündigung durch den Kontoinhaber
       § 45 Unterstützungsleistungen zu Basiskonten
Abschnitt 6 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz
    § 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht
    § 47 Öffentliche Informationen der Bundesanstalt
    § 48 Verwaltungsverfahren
    § 49 Anordnung bei unrechtmäßiger Ablehnung des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags, Untätigkeit und Fristversäumnis
    § 50 Klage gegen die Bundesanstalt; Verordnungsermächtigung
    § 51 Klage gegen den Verpflichteten
    § 52 Mitteilung an die Bundesanstalt in Zivilverfahren
Abschnitt 7 Sanktionen
    § 53 Bußgeldvorschriften
    Anlage 1 (zu § 21 Absatz 3) Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontenwechselhilfe
    Anlage 2 (zu § 27 Absatz 2) Aufforderung durch den Kontoinhaber zur Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung
    Anlage 3 (zu § 33 Absatz 2) Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
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    Anlage 4 (zu § 34 Absatz 4 Satz 3) Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags


    Anlage 4 (zu § 34 Absatz 4 Satz 3) Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags *)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(1) 1 Rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union ist der rechtmäßige Aufenthalt natürlicher Personen, einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund des Unionsrechts oder auf Grund nationalen Rechts sowie der rechtmäßige Aufenthalt Asylsuchender im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 560), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1294) und anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge. 2 Als rechtmäßiger Aufenthalt in der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Aufenthalt im Inland Geduldeter.

(2) Ein mit einem Zahlungskonto verbundener Dienst ist jeder Dienst im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Führen oder dem Schließen eines Zahlungskontos einschließlich Zahlungsdiensten und Zahlungsvorgängen, die unter Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1; L 187 vom 18.7.2009, S. 5), die durch die Richtlinie 2009/111/EG (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97) geändert worden ist, fallen, sowie Überziehungsmöglichkeiten und Überschreitungen.

(3) Zahlungsdienstleister ist ein Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG.

(4) Europäischer Zahlungsdienstleister ist ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiger Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 4 Nummer 9 der Richtlinie 2007/64/EG.

(5) Institut im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, eine Zweigniederlassung nach § 53b Absatz 1 Satz 1 oder 2 des Kreditwesengesetzes oder eine Zweigstelle nach § 53 des Kreditwesengesetzes.

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(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht worden ist.



(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 47 Absatz 1 veröffentlicht worden ist.

(7) Standardisierte Zahlungskontenterminologie ist die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) festgelegte jeweils aktuelle standardisierte Terminologie für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste.

(8) Zahlungskonto im Sinne dieses Gesetzes ist ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird.



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§ 16 Zertifizierung als Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz, Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnung sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols




§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt


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(1) Dem Betreiber einer Website, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht (Vergleichswebsite), ist auf Antrag ein Zertifikat durch die akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen zu erteilen.

(2) Das Zertifikat nach Absatz 1 berechtigt den Betreiber der Website zur Führung der
Bezeichnung 'Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz' sowie zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.



1 Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. 2 Diese trägt die Bezeichnung 'Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz'.

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§ 17 Anforderungen an Vergleichskriterien




§ 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister


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Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf dieser Vergleichswebsite das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der folgenden Kriterien vergleichen:



(1) Die Vergleichswebsite muss das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der folgenden Kriterien vergleichen:

1. die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind,

2. das Filialnetz,

3. das Geldautomatennetz und

4. den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für geduldete Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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(2) 1 Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. 2 Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. 3 Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.

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§ 18 Weitere Anforderungen an Vergleichswebsites




§ 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite


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Eine Vergleichswebsite muss



Die Vergleichswebsite muss

1. unabhängig betrieben werden, wobei sicherzustellen ist, dass Zahlungsdienstleister bei den Vergleichsergebnissen gleichbehandelt werden;

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2. ihre Betreiber nennen;



2. die Bundesanstalt als ihre Betreiberin nennen;

3. klare und objektive Kriterien verwenden, auf die sich der Vergleich stützt;

4. leicht verständliche und eindeutige Sprache sowie die standardisierte Zahlungskontenterminologie für die maßgeblichen Zahlungskontendienste verwenden;

5. korrekte und aktuell gehaltene Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

6. genügend Zahlungskontenangebote enthalten, damit ein wesentlicher Teil des deutschen Marktes abgedeckt wird, und, falls die angebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung geben, bevor sie Ergebnisse anzeigt, und

7. ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen über Entgelte, Kosten und Vertragsstrafen vorsehen.



§ 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften


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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

1. zur
Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen,

2. zur Festlegung der an Akkreditierung und Konformitätsbewertung im Zusammenhang mit Vergleichswebsites gestellten Anforderungen,

3. zum Schutz und zur Gestaltung des Zertifizierungssymbols für Vergleichswebsites, insbesondere zu dessen Aufmachung, Zusammensetzung und Größe, und

4. zur Verwendung des Zertifizierungssymbols.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der in den §§ 17 und 18 genannten Vorgaben für Vergleichswebsites

1. Zahlungsdienstleister zu verpflichten, einer Behörde oder einer anderen in der Rechtsverordnung zu benennenden Stelle
die Vergleichskriterien nach § 17 bereitzustellen oder ihr diese zu übermitteln, sowie

2.
nähere Bestimmungen zum Zeitpunkt sowie zur Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der Vergleichskriterien nach § 17 zu erlassen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht.


§ 46 Organisationspflichten der Zahlungsdienstleister; zuständige Behörde; Aufsicht


(1) Ein Zahlungsdienstleister muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, über interne Verfahren und über Kontrollsysteme verfügen, die die Erfüllung der Pflichten dieses Gesetzes gewährleisten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) überwacht die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Gesetz. 2 Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.



(2) 1 Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Zahlungsdienstleister nach diesem Gesetz. 2 Sie ist Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/92/EU.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Zahlungsdienstleister oder seinen Geschäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen Pflichten des Zahlungsdienstleisters nach diesem Gesetz zu verhindern oder zu unterbinden. 2 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Anordnungen haben keine aufschiebende Wirkung. 3 Für die Durchsetzung der Anordnungen mit Zwangsmitteln ist § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie wegen Verstößen gegen dieses Gesetz getroffen hat, auf ihren Internetseiten nach Maßgabe des § 60b des Kreditwesengesetzes öffentlich bekannt machen. 2 Die Bekanntmachung soll mindestens für fünf Jahre ab Bestandskraft der Maßnahme oder ab Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung auf den Internetseiten der Bundesanstalt veröffentlicht bleiben. 3 Sie ist zu löschen, sobald sie nicht mehr zu Warn- und Informationszwecken erforderlich ist.

(5) Die Bundesanstalt stellt die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 3 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU sicher.

(6) § 4 Absatz 1a und 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.



§ 48 Verwaltungsverfahren


(1) 1 Der Berechtigte kann gegenüber der Bundesanstalt die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach dieser Vorschrift gegen den Verpflichteten beantragen, wenn dieser

1. den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt,

2. über den Antrag nach Nummer 1 nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dessen Eingang entscheidet oder

3. ein Basiskonto nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags eröffnet.

2 Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verringert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Eingang des Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags beim Verpflichteten und dem Zugang des Angebots des Abschlusses des Basiskontovertrags durch den Verpflichteten beim Berechtigten verstrichen ist. 3 Die Frist nach Satz 1 Nummer 3 verlängert sich um den Zeitraum, der zwischen dem Zugang des Angebots auf Abschluss des Basiskontovertrags beim Berechtigten und dem Zugang der Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten beim Verpflichteten liegt.

(2) Die Beantragung eines Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn

1. der Berechtigte wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe bereits eine Klage gegen den Verpflichteten vor den ordentlichen Gerichten erhoben hat und diese Klage noch anhängig ist oder rechtskräftig über sie entschieden wurde oder

2. wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe ein Verfahren vor der nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle anhängig ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten schriftlich den Eingang des Antrags auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens. 2 Den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.



(3) 1 Die Bundesanstalt bestätigt dem Berechtigten schriftlich oder elektronisch den Eingang des Antrags auf Durchführung des Verwaltungsverfahrens. 2 Den Abschluss des Verwaltungsverfahrens bestätigt sie gleichermaßen.

§ 53 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2. entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4. entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,

5. entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

7.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8.
entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,

9.
entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

10.
entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,

11.
entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,

12.
entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

13.
entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,

14.
entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

15.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

16.
entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder

17.
entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.



6. entgegen

a)
§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder

b) § 17 Absatz 2 Satz 2,

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

7. entgegen §
20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

8.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

9.
entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,

10.
entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

11.
entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,

12.
entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,

13.
entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

14.
entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,

15.
entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,

16.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,

17.
entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder

18.
entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.



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Anlage 4 (zu § 34 Absatz 4 Satz 3) Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags




Anlage 4 (zu § 34 Absatz 4 Satz 3) Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags *)


Vordruck Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags (BGBl. 2016 I S. 744)


vorherige Änderung

 


*) Im Formular nicht konsolidiert:

Artikel 26 Nummer 10 G. v. 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354)

In Anlage 4 werden nach der Angabe '53002 Bonn' die Angaben 'poststelle@bafin.de' und 'www.bafin.de/basiskonto' eingefügt.