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Artikel 26 - Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)

Artikel 26 Änderung des Zahlungskontengesetzes


Artikel 26 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Dezember 2023 ZKG § 2, § 16, § 17, § 18, § 19, § 46, § 48, § 53, Anlage 4

Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 16 bis 18 wie folgt gefasst:

§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

§ 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister

§ 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite".

2.
§ 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Maßgebliche Zahlungskontendienste sind die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste, die in der jeweils aktuellen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste enthalten sind, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 47 Absatz 1 veröffentlicht worden ist."

3.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt

Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz".

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17 Anforderungen an die Vergleichswebsite für Zahlungskonten, Meldepflicht für Zahlungsdienstleister".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss auf dieser Vergleichswebsite" durch die Wörter „Die Vergleichswebsite muss" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend."

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 18 Weitere Anforderungen an die Vergleichswebsite".

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Eine" durch das Wort „Die" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „ihre Betreiber" durch die Wörter „die Bundesanstalt als ihre Betreiberin" ersetzt.

6.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Verordnungsermächtigung; Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht."

7.
In § 46 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)" gestrichen.

8.
In § 48 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

9.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
entgegen

a)
§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder

b)
§ 17 Absatz 2 Satz 2,

jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

bb)
Die bisherigen Nummern 6 bis 17 werden die Nummern 7 bis 18.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8 und 10" durch die Wörter „Nummer 1 bis 9 und 11" ersetzt.

10.
In Anlage 4 werden nach der Angabe „53002 Bonn" die Angaben „poststelle@bafin.de" und „www.bafin.de/basiskonto" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 26 ZuFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 ZuFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV)
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 68
Eingangsformel VglWebMV
... Absatz 1 und 3 des Zahlungskontengesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), der zuletzt durch Artikel 26 Nummer 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1f der Verordnung zur Übertragung von ...

Zahlungskontengesetz (ZKG)
Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 4 ZKG (zu § 34 Absatz 4 Satz 3) Antrag auf Durchführung eines Verwaltungsverfahrens bei Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontovertrags *) (vom 15.12.2023)
... (BGBl. 2016 I S. 744)] *) Im Formular nicht konsolidiert: Artikel 26 Nummer 10 G. v. 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) In Anlage 4 werden nach der Angabe „53002 Bonn" die Angaben ...

Verordnung zur Aufhebung der Vergleichswebsitesverordnung sowie zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
Eingangsformel VglWebVAufhV
... Grund des § 19 Absatz 1 bis 3 und 5 des Zahlungskontengesetzes, der zuletzt durch Artikel 26 Nummer 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem ...