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§ 29 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 29 Auszählung



(1) Am Tag nach der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und prüfen deren Gültigkeit. Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet zu vernichten.





 

Frühere Fassungen von § 29 SBGWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
vom 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 29 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 SBGWV Feststellung des Wahlergebnisses (vom 31.08.2012)
...  2. Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind, 3. gültigen ...
§ 31 SBGWV Wahlniederschrift (vom 31.08.2012)
...  2. Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind, 3. gültigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 1. SBGWVÄndV Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
... Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen." 26. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... 2. Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind, 3. ... 2. Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen sind, 3. ...