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Änderung § 29 SBGWV vom 31.08.2012

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§ 29 SBGWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2012 geltenden Fassung
§ 29 SBGWV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Auszählung


(Text alte Fassung)

(1) Die bei den dezentralen Wahlvorständen eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

(2)
Am Tag nach dem für den Eingang der Freiumschläge beim Wahlvorstand festgesetzten Tag entnimmt der dezentrale Wahlvorstand die Wahlumschläge den Freiumschlägen und legt diese ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. Die Stimmabgabe vermerken mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes im Wählerverzeichnis.

(3) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet zu vernichten.

(Text neue Fassung)

(1) Am Tag nach der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes die Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und prüfen deren Gültigkeit. Ungültig sind Stimmzettel,

1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,

2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

(3) Verspätet eingehende Wahlbriefe hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Wahlanfechtung ungeöffnet zu vernichten.