(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.
(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird eine geheime Wahl durchgeführt.
(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach §
12 Absatz 1 und 3 fest.
(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach §
12 Absatz 1 und 3 fest.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.08.2012 BGBl. I S. 1805