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Abschnitt 1 - Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 558; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506
Geltung ab 26.03.1997; FNA: 51-3-4 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 1 Wahl der Vertrauenspersonen

§ 1 Abgrenzung der Wahlbereiche



(1) Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes.

(2) Soldaten, die einer Einheit angehören, deren Aufgabe die Unterstützung eines Stabes ist, wählen keine Vertrauenspersonen in der Einheit, sondern zum Personalrat des Stabes, sofern dieser Stab eine Dienststelle nach § 49 des Soldatenbeteiligungsgesetzes ist und die Soldaten ständig in diesem Stab eingesetzt sind.




§ 2 Zuständiger Disziplinarvorgesetzter



(1) Zuständig für die Wahrnehmung der dem Disziplinarvorgesetzten in diesem Abschnitt und nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen der Wählergruppe, für die die Vertrauensperson und ihre Stellvertreter gewählt werden sollen.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. Insbesondere weist er ihn in seine gesetzlichen Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.


§ 3 Wahlvorstand



(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.

(2) Die Wahl des Wahlvorstandes in einer Wahlversammlung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes bestellt er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. Zum Vorsitzenden soll er das Mitglied des Wahlvorstandes bestellen, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Sobald bei einer Wählergruppe die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 2 Abs. 5 des Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. Gleichzeitig legt er einen Vorschlag vor, zu welcher Dienststelle oder Einheit die Wählergruppe zugeteilt werden soll. Die Zuteilung wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an den Disziplinarvorgesetzten wirksam. Die Kommandobehörden sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.

(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(5) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und dokumentiert sie.




§ 4 Wahltermin



Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten unverzüglich nach seiner Bestellung Zeitpunkt, Ort und Dauer der Wahl fest. Die Wahl soll spätestens sechs Wochen nach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.




§ 5 Wählerverzeichnis



(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage der vom Disziplinarvorgesetzten zur Verfügung gestellten Listen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Im Wählerverzeichnis sind zu jedem Wahlberechtigten der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben.

(2) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen und bis zum Abschluß der Wahl auf dem laufenden zu halten.




§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis



(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahlvorstand einlegen.

(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsführer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen.

(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.




§ 7 Wahlausschreiben



(1) Das Wahlausschreiben enthält

1.
zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad und die Dienststelle,

2.
den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

3.
den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Einsicht ausliegt,

4.
das Fristende für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis,

5.
den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden können,

6.
den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der öffentlichen Auszählung der Stimmen und

7.
einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2 angeordnete Briefwahl.

(2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zugänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.

(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, daß

1.
nur Soldaten wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,

2.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können,

3.
ein Wahlvorschlag von mindestens drei wahlberechtigten Soldaten unterzeichnet sein muß,

4.
die schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegen muß,

5.
jeder Soldat nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf,

6.
nur fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge berücksichtigt werden,

7.
nur gewählt werden kann, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,

8.
ein Soldat, der verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit der Briefwahl hat.




§ 8 Wahlvorschläge



(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen. In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewerber der Familienname, die Vornamen und der Dienstgrad anzugeben. Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung jedes Bewerbers für die Aufstellung zu seiner Wahl beizufügen.

(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn

1.
er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist,

2.
keine schriftliche Zustimmung der Bewerber vorliegt,

3.
er einen nicht wählbaren Bewerber enthält oder

4.
er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet ist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag unterzeichnet hat, und er im Fall der Streichung der Unterschrift dieses Wahlberechtigten nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist.

Die Rückgabe ist zu begründen. Dem Vorschlagenden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens zu beseitigen.

(3) Sind nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 weniger als drei Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten auf, innerhalb einer neuen Frist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl auch mit einem oder zwei Bewerbern durchzuführen.

(4) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um weitere zwei Wochen. Der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten auf die Aufgaben und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie die Folgen der Nichtbenennung von Bewerbern hinzuweisen und sie aufzufordern, innerhalb der eingeräumten Frist nunmehr Wahlvorschläge einzureichen.

(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.

(6) Verspätete Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.




§ 9 Aufstellung und Bekanntgabe der Bewerberliste



Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste) und gibt sie durch Aushang spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl bekannt.




§ 10 Stimmabgabe



(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Jeder Wahlberechtigte hat drei Stimmen. Er darf für jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.

(2) Jeder Wahlberechtigte erhält vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerber in der Reihenfolge der Bewerberliste aufgeführt sind.

(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel, faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und legt ihn in die Wahlurne.

(4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.




§ 11 Briefwahl



(1) Ein Soldat, der am Wahltage verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, kann durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereiches nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.

(2) Der Wahlvorstand stellt dem Wahlberechtigten zur Briefwahl Wahlunterlagen zur Verfügung. Sie bestehen aus

1.
einem Stimmzettel und einem Stimmzettelumschlag,

2.
einer vorgedruckten Erklärung, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel

a)
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder

b)
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß seinem erklärten Willen durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

3.
einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe" sowie

4.
einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.

(3) Der Wahlvorstand hat das zur Verfügungstellen der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(4) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelumschlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch eine Person seines Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Wahlbriefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.

(6) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl entnimmt der Wahlvorstand den fristgerecht eingegangenen Wahlbriefen, denen eine unterschriebene Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 beiliegt, die Stimmzettel und legt diese, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, in eine verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk „ungültig" zu versehen und ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(7) Verspätet eingehende Wahlbriefe nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. Diese Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung über eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöffnet zu vernichten.




§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses



(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluß der Wahl die Stimmen öffentlich aus.

(2) Er beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel. Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet sind,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

Ungültige Stimmzettel sind zu registrieren und getrennt von den übrigen Stimmzetteln aufzubewahren.

(3) Zur Vertrauensperson ist der Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zu Stellvertretern sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die beiden Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes im unmittelbaren Anschluß an das Feststellen des Wahlergebnisses zu ziehende Los.




§ 13 Vereinfachtes Wahlverfahren



Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe der §§ 13a und 13b ist durchzuführen

1.
bei einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes,

2.
im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldatenbeteiligungsgesetzes oder

3.
in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als sechs Monate betragen wird.

§ 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 werden nicht angewendet.




§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens



(1) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Disziplinarvorgesetzten erfolgt auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson; falls eine solche nicht vorhanden ist, entsprechend dem Wahlergebnis einer Versammlung der Wahlberechtigten, die der Disziplinarvorgesetzte in diesem Fall unverzüglich nach Bildung des Wahlbereiches einzuberufen hat.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte übergibt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Der Wahlvorstand prüft dieses Verzeichnis, führt es als Wählerverzeichnis fort und beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter ein.

(3) Der Wahlvorstand gibt das Wählerverzeichnis bekannt und nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. Über die Einsprüche entscheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört werden, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.

(5) Gehen keine Wahlvorschläge ein, hat der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten auf die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Vertrauensperson sowie auf die Folgen des Fehlens von Wahlvorschlägen hinzuweisen und sie aufzufordern, nunmehr Wahlvorschläge abzugeben. Gehen auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahlverfahren einzuleiten.




§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren



(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) Gewählt wird durch Handaufheben. Widerspricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird eine geheime Wahl durchgeführt.

(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Abstimmung über alle Bewerber beendet, stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.

(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. Nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1 und 3 fest.




§ 14 Wahlniederschrift



(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie muss enthalten

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

3.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,

5.
die Zahl der ungültigen Stimmzettelumschläge und

6.
die Namen der gewählten Vertrauensperson und der beiden Stellvertreter mit der jeweils auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stimmen.

(2) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 12 Abs. 3 Satz 3, sind zu vermerken.




§ 15 Bekanntgabe des Wahlergebnisses



(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch das Aushängen der Wahlniederschrift bekannt.

(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder Stellvertreter Gewählten und den Disziplinarvorgesetzten. Soweit die Gewählten nicht binnen dreier Werktage die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.


§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen



Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf. Zu ihnen gehören das Wählerverzeichnis und das Wahlausschreiben sowie die Wahlvorschläge, die Bewerberliste, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen und die Wahlniederschrift.