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§ 6 - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 780 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 9 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Kopfschäden



(1) 1Kopfschäden sind die im Beobachtungszeitraum auf einen Versicherten entfallenden durchschnittlichen Versicherungsleistungen; sie sind für jeden Tarif in Abhängigkeit vom Alter des Versicherten zu ermitteln. 2Der Beobachtungszeitraum erstreckt sich auf zusammenhängende zwölf Monate; er ist für jeden Tarif gesondert festzulegen und kann nur aus wichtigem Grund im unmittelbaren Anschluss an eine Prämienanpassung geändert werden.

(2) 1Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, so sind die ihnen zugrundeliegenden Annahmen durch geeignete Statistiken zu belegen. 2Weichen die tariflichen Leistungen von denen ab, die den von der Bundesanstalt veröffentlichten Tafeln zugrunde liegen, so sind die für den neuen Tarif vorgesehenen Kopfschäden entsprechend abzuändern.

(3) 1Bei der Ermittlung der rechnungsmäßigen Kopfschäden für einen bestehenden Tarif sind für die einzelnen Bestandsgruppen die tatsächlichen Schadenergebnisse früherer Jahre mit einzubeziehen und mathematisch-statistische Verfahren zum Ausgleich von Zufallsschwankungen zu verwenden. 2Ist wegen geringer Bestandsgröße der Ausgleich von Zufallsschwankungen auf diese Weise nicht zu erreichen, so sind Stütztarife zu verwenden. 3Liegen auch keine Stütztarife vor, so ist der Schadenbedarf nach mathematisch-statistischen Grundsätzen zu schätzen.

(4) 1Die Teilkopfschäden für Leistungen nach § 25 Satz 1 Nummer 2 sind für alle Alter gesondert zu ermitteln. 2Die entsprechenden rechnungsmäßigen Teilkopfschäden sind auf alle Alter gleichmäßig zu verteilen.



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Frühere Fassungen von § 6 KVAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.04.2017Artikel 1j Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
vom 04.04.2017 BGBl. I S. 778

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 KVAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KVAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 KVAV Versicherungsmathematische Methoden in der Krankenversicherung
... den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik unter Verwendung der in den §§ 2 und 4 bis 8 näher bezeichneten Rechnungsgrundlagen erfolgenden Berechnungen der Prämien und ...
§ 15 KVAV Verfahren zur Gegenüberstellung der erforderlichen und der kalkulierten Versicherungsleistungen
... Beobachtungseinheit zusammengefasst werden. Der Beobachtungszeitraum ist der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitraum. Die erforderlichen Versicherungsleistungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1j HHVG Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung
... vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 780) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Teilkopfschäden für ...