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§ 2 - Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer (SichLVFinV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 828 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 7631-11-2 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Beteiligung am Sicherungsvermögen



(1) 1Jedes Mitglied des Sicherungsfonds ist am Sicherungsvermögen beteiligt. 2Die Höhe der Beteiligung ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 zu ermitteln und jährlich neu zu beziffern (Soll-Beteiligung).

(2) Die Soll-Beteiligung eines Mitglieds beträgt 1 Promille seiner im Jahresabschluss des jeweiligen Vorjahres ausgewiesenen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, vervielfacht mit einem individuellen Risikofaktor und einem einheitlichen Korrekturfaktor.

(3) 1Für die Berechnung der Soll-Beteiligung eines Mitglieds werden versicherungstechnische Netto-Rückstellungen für Verpflichtungen aus Lebensversicherungsverträgen, deren Wert oder Ertrag sich nach Kapitalanlagen bestimmt, für die der Versicherungsnehmer das Risiko trägt oder bei denen die Leistung indexgebunden ist, mit einem Viertel ihres Betrages berücksichtigt. 2Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschussanteile entfällt und soweit sie gemäß § 140 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes herangezogen werden kann, ist nicht zu berücksichtigen.

(4) 1Für die Ermittlung der Sollbeteiligung werden die Mitglieder in zwei Gruppen eingeteilt. 2Der Gruppe A werden Unternehmen zugeordnet, bei denen die für kleine Versicherungsunternehmen geltenden Regelungen der §§ 212 bis 216 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden sind. 3Alle übrigen Unternehmen werden der Gruppe B zugeordnet.

(5) 1Der individuelle Risikofaktor eines Unternehmens richtet sich nach seinem Risikomaß. 2Als Risikomaß gilt für Unternehmen der Gruppe A das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 in Verbindung mit Absatz 2 bis 8 *) des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß §§ 9 bis 14 oder § 17 der Kapitalausstattungs-Verordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 795) in der jeweils geltenden Fassung. 3Für Unternehmen der Gruppe B gilt als Risikomaß das Verhältnis der Eigenmittel gemäß § 89 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu der Solvabilitätskapitalanforderung gemäß § 96 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. 4Anpassungen nach den §§ 351 und 352 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben dabei unberücksichtigt. 5Wird eine andere Methode zur Beurteilung der Solvabilität von der Aufsichtsbehörde anerkannt, so kann der Sicherungsfonds nach billigem Ermessen abweichend von den vorstehenden Regelungen den Risikofaktor auf der Grundlage dieser Methode ermitteln.

(6) 1Die Mitglieder werden jeweils innerhalb ihrer Gruppe nach der Höhe ihres Risikomaßes in eine Rangfolge gestellt. 2Diese Rangfolge wird in drei Kategorien unterteilt:

1.
Mitglieder mit günstigem Risikomaß (Kategorie 1),

2.
Mitglieder mit ungünstigem Risikomaß (Kategorie 3) sowie

3.
übrige Mitglieder (Kategorie 2).

3Der Kategorie 1 gehören die Mitglieder mit dem günstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. 4Der Kategorie 3 gehören die Mitglieder mit dem ungünstigsten Risikomaß an, deren versicherungstechnische Netto-Rückstellungen in der Summe 20 Prozent der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder betragen. 5Das letzte Mitglied in den Rangfolgen beginnend mit dem günstigsten oder ungünstigsten Risikomaß, bei dem durch die Zurechnung seiner versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Anteil von 20 Prozent jeweils überschritten wird, gehört noch der Kategorie 1 oder 3 an. 6Für die Ermittlung der Rangfolge gilt Absatz 3 entsprechend.

(7) 1Für die Mitglieder der Kategorie 1 gilt ein Risikofaktor von 0,75. 2Für die Mitglieder der Kategorie 3 gilt ein Risikofaktor von 1,25. 3Für die Mitglieder der Kategorie 2 gilt ein individueller Risikofaktor, der sich innerhalb des Spektrums von 0,75 und 1,25 von Unternehmen zu Unternehmen linear, bezogen auf das Risikomaß, erhöht.

(8) Der Korrekturfaktor ist für die Mitglieder einer Gruppe einheitlich und so zu bemessen, dass die Summe der Soll-Beteiligungen aller Mitglieder einer Gruppe dem auf die jeweilige Gruppe entfallenden Sicherungsvermögen gemäß § 1 Absatz 1 entspricht.


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*)
Anm. d. Red.: Die in Satz 1 nicht durchführbare Änderung durch Artikel 6 Abs. 6 G. v. 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) wurde sinngemäß in Satz 2 konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 2 SichLVFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.01.2019Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
vom 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SichLVFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SichLVFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SichLVFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 6 EbAVUG Folgeänderungen
... 235 Absatz 1 Nummer 9 und 11 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3" ersetzt. (6) In § 2 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 828) werden die Wörter „§ 214 Absatz 1 Satz 1 ...