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§ 7 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 838 (Nr. 18)
Geltung ab 22.04.2016; FNA: 7631-11-11 Versicherungsaufsichtsrecht

§ 7 Interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren



(1) 1Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen des Risikomanagementsystems und des internen Kontrollsystems geeignete interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren festzulegen, die eine angemessene Identifikation, Bewertung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle der aus Finanzrückversicherungsverträgen und aus Finanzrückversicherungsgeschäften erwachsenden Risiken sicherstellen und eine Berichterstattung darüber ermöglichen. 2Dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer angemessenen Rechnungslegung und einer zutreffenden Datierung dieser Verträge.

(2) Die internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren müssen mindestens folgende Festlegungen umfassen:

1.
die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen einschließlich der Zeichnungshöchstgrenzen,

2.
die Festlegung von Kontrollfunktionen einschließlich der angemessenen Einbindung geeigneter Personen und geeigneter Funktionen innerhalb des Unternehmens, insbesondere der Funktionen im Sinne des § 7 Nummer 9 letzter Halbsatz des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sowie

3.
Festlegungen zu den Berichtspflichten an den Vorstand.

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Zitierungen von § 7 FinRVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FinRVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinRVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FinRVV Mindestbestimmungen in Finanzrückversicherungsverträgen
... wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 36 PrüfV Finanzrückversicherungsverträge
... sowie der internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren gemäß § 7 der Finanzrückversicherungsverordnung ist Stellung zu ...