§ 28 - Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)

V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 22.04.2021 BGBl. I S. 842
Geltung ab 22.04.2016, abweichend siehe § 30; FNA: 7631-11-12 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 28 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde


§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).

(2) 1Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses. 2Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.

(3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist das in Anlage 4 abgedruckte Formular zu verwenden.

(4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.

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Zitierungen von § 28 PFAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 PFAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 PFAV Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung
... Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der in § 28 bestimmten Unterlagen mitzuteilen. (4) Der Pensionsfonds trägt selbst ...
Anlage 4 PFAV (zu § 28 Absatz 3) Nachweis der Eigenmittel und Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung für Pensionsfonds


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