(1) Pensionsfonds haben jährlich der Aufsichtsbehörde eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung und einen Nachweis über ihre Eigenmittel vorzulegen (Solvabilitätsnachweis).
(2)
1Stichtag für den Solvabilitätsnachweis ist der Stichtag des nach §
341a des
Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschlusses.
2Für die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gilt die gleiche Frist wie für den aufgestellten Jahresabschluss.
(3) Für die Vorlage des Solvabilitätsnachweises ist das in Anlage
4 abgedruckte Formular zu verwenden.
(4) Pensionsfonds unter Bundesaufsicht legen den Solvabilitätsnachweis elektronisch oder auf Papierformularen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor.