§ 30 PFAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung | § 30 PFAV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 30 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung |
1 Kapitel 5 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 2 Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. | 1 Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. 2 Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden. |