Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 PFAV vom 01.08.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 2. VAGVÄndV am 1. August 2017 und Änderungshistorie der PFAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 31 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Kapitaldeckungsgrad des Rentnerbestands eines Pensionsplans darf 100 Prozent nicht unterschreiten und 125 Prozent nicht übersteigen. 2 Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch den Pensionsfonds an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem Kapitaldeckungsgrad von mehr als 125 Prozent sind diese Leistungen zu erhöhen. 3 Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein.

(2) 1 Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 24 Absatz 3 für die Rentenempfänger des Pensionsplans zu bilden ist, zum Barwert der durch den Pensionsfonds an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. 2 Bei der Berechnung des Barwerts ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Pensionsfonds hat zu gewährleisten, dass die Anforderung aus Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. 2 Mindestens einmal jährlich hat er die an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.


Anzeige