Änderung § 31 PFAV vom 01.08.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 2. VAGVÄndV am 1. August 2017 und Änderungshistorie der PFAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 31 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 31 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Anpassung der lebenslangen Zahlungen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Kapitaldeckungsgrad des Rentnerbestands eines Pensionsplans darf 100 Prozent nicht unterschreiten und 125 Prozent nicht übersteigen. 2 Fällt der Kapitaldeckungsgrad unter 100 Prozent, sind die durch den Pensionsfonds an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu senken; bei einem Kapitaldeckungsgrad von mehr als 125 Prozent sind diese Leistungen zu erhöhen. 3 Nach der Anpassung der Leistungen muss die Anforderung nach Satz 1 wieder erfüllt sein.

(2) 1 Der Kapitaldeckungsgrad ist das Verhältnis der Deckungsrückstellung, die nach § 24 Absatz 3 für die Rentenempfänger des Pensionsplans zu bilden ist, zum Barwert der durch den Pensionsfonds an diese Rentenempfänger zu erbringenden Leistungen einschließlich damit verbundener Anwartschaften auf Hinterbliebenenleistungen. 2 Bei der Berechnung des Barwerts ist § 24 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Pensionsfonds hat zu gewährleisten, dass die Anforderung aus Absatz 1 Satz 1 jederzeit eingehalten wird. 2 Mindestens einmal jährlich hat er die an die Rentenempfänger des Pensionsplans zu erbringenden Leistungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed