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Änderung § 30 PFAV vom 01.08.2017

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§ 30 PFAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
§ 30 PFAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 30 Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung


vorherige Änderung

1 Kapitel 5 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. 2 Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.



1 Die Mindesthöhe der lebenslangen Zahlung ergibt sich durch Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals mit einem Rechnungszins von mindestens 0 Prozent. 2 Bei der Verrentung sind die planmäßigen Verwaltungskosten zu berücksichtigen und die biometrischen Rechnungsgrundlagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.