Die
Approbationsordnung für Ärzte vom
27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Medizin von" die Wörter „5.500 Stunden und einer Dauer von" eingefügt.
- 2.
- In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können" eingefügt.
- 3.
- In § 37 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 der Bundesärzteordnung ablegen können" eingefügt.
- 4.
- In § 38 Nummer 4 werden nach dem Wort „Berufspraxis" die Wörter „oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Bundesärzteordnung" eingefügt.
- 5.
- § 39 Absatz 3 wird aufgehoben.
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581