Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV)

V. v. 25.04.2016 BGBl. I S. 972 (Nr. 20)
Geltung ab 03.05.2016; FNA: 7610-2-48 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 2 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis



(1) Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch eine der folgenden Berufsabschlüsse oder Berufsqualifikationen als nachgewiesen:

1.
den staatlich anerkannten Abschluss

a)
als Bankkaufmann oder Bankkauffrau oder

b)
als Sparkassenkaufmann oder Sparkassenkauffrau, der vor der Aufhebung der staatlichen Anerkennung durch die Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 527) oder danach gemäß den dort genannten Übergangsbestimmungen erworben wurde,

2.
den staatlich anerkannten Abschluss als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau,

3.
den staatlich anerkannten Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen in der Fachrichtung Finanzberatung, wenn

a)
die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder

b)
die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Mitarbeiter die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen" gewählt hatte,

4.
den Abschluss als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin,

5.
den Abschluss als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin,

6.
den Abschluss als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder

7.
den Abschluss als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvergabe vorliegt.

(2) Als Nachweis wird außerdem der Abschluss eines Studiums der Mathematik, der Wirtschafts- oder Rechtswissenschaften (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) anerkannt, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 2 ImmoDarlSachkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ImmoDarlSachkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoDarlSachkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ImmoDarlSachkV Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise im Rahmen der Niederlassungsfreiheit
... Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach den §§ 1 und 2 werden gleichwertige Berufsqualifikationen anerkannt, die von einer zuständigen Behörde ...